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Deutscher Bundestag - Archiv

24.10.2019 Menschenrechte — Ausschuss — hib 1187/2019

Humanitäre Lage in Nordsyrien

Berlin: (hib/SAS) Zwei Wochen nach Beginn der türkischen Militäroffensive in Nordsyrien ist die Situation für die Menschen in der Region weiter angespannt. Für Hilfsorganisationen werde es schwieriger, die Zivilbevölkerung im türkisch-syrischen Grenzgebiet zu versorgen, sagte ein Vertreter der Bundesregierung, der am Mittwochnachmittag den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe über die aktuelle Lage vor Ort informiert hat.

Die zunächst befristet geltende Waffenruhe werde verlängert, das hätten der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan und der russische Präsident Wladimir Putin in Sotschi ausgehandelt, berichtete der Vertreter der Bundesregierung. Türkei und Russland wollten den Kurden weitere 150 Stunden Zeit geben, um sich 30 Kilometer aus der Grenzgegend zurückzuziehen. Anschließend seien gemeinsame russisch-türkische Patrouillen geplant.

Trotz der Waffenruhe bleibe die humanitäre Lage in der Region problematisch. Schon vor dem Feldzug gegen die kurdischen Milizen seien rund 1,65 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen gewesen, so der Regierungsvertreter. Der Einmarsch des türkischen Militärs und der mit ihm verbündeten syrischer Kampfgruppen habe nun eine weitere Fluchtbewegung ausgelöst. Etwa 176 000 Menschen seien in Richtung Süden geflüchtet, wo sie oft bei Verwandten oder Bekannten unterkämen. Angehörige der Kurdenmiliz YPG, die eine solche „Rückfallposition“ nicht hätten, befänden sich noch auf der Flucht, sagte der Vertreter der Bundesregierung. Immer mehr Vertriebene suchten aber auch Zuflucht in Aufnahmelagern.

Der Militäreinsatz habe zudem die Rahmenbedingungen für humanitäre Hilfe stark verschlechtert. Aufgrund der Sicherheitslage hätten zuletzt viele Hilfsorganisationen ihre internationalen Mitarbeiter abziehen und Aktionen einstellen müssen. Den Zugang zur türkisch kontrollierten Zone bezeichnete der Regierungsvertreter als „schwierig“. Die Vereinten Nationen bemühten sich zwar um Zugang für Hilfsgüter, doch immer wieder würden Lastwagentransporte auf der Schnellstraße entlang der Zonengrenze von türkischen oder syrischen Truppen angehalten.

Grenzüberschreitende Lieferungen seien eine „logistische Herausforderung“, da zum Beispiel der Grenzübergang zum Irak „nur eingeschränkt offen“ sei. Noch lasse sich nicht sagen, ob die „Cross-border-Versorgung“ über den Irak möglich sei.

Seit Beginn der Militäroffensive am 9. Oktober habe für die Hilfsorganisationen die Versorgung der Flüchtlingslager „höchste Priorität“ gehabt. Diese sei auch gelungen, so der Regierungsvertreter. Die Lage dort sei zwar kritisch, aber die Koordinierung durch die UN laufe „gut“. Positiv wirke sich insbesondere aus, dass Vorsorge getroffen und rechtzeitig Hilfsgüter beschafft wurden, die nun eingesetzt werden könnten. Allerdings sei die internationale Syrienhilfe „dramatisch“ unterfinanziert, betonte der Vertreter der Bundesregierung. Die humanitäre Hilfe in Syrien würde wahrscheinlich teurer. Noch versuche man durch Umbuchungen den Mehrbedarf auszugleichen, der durch die Militäroffensive entstanden sei. Doch „mittelfristig“ werde mehr Geld gebraucht.

24.10.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Anhörung — hib 1187/2019

Deutsch-französische Videokonferenz

Berlin: (hib/FLA) Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestags und der Ausschuss für nachhaltige Entwicklung und Raumordnung der französischen Nationalversammlung haben erstmals gemeinsam eine öffentliche Sitzung per Videokonferenz abgehalten. So werde das deutsch-französische Parlamentsabkommen mit Leben erfüllt, sagte der Vorsitzende Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) auf deutscher Seite.

Seine Kollegin Barbara Pompili (La République en Marche) hob hervor, dass die Zusammenarbeit vorangebracht werden solle bei gleichen Themenstellungen wie nachhaltige Mobilität und Klimaschutz. Auf EU-Ebene könnten Deutschland und Frankreich ein Motor sein. Wobei sich alle Parlamentarier einig waren, dass weder Frankreich noch Deutschland, dass kein EU-Land beim Klimaschutz allein etwas bewirken könne.

Die Angleichung der Bahnsysteme im grenzüberschreitenden Schienenverkehr hat bei den Abgeordneten auf beiden Seiten eine besondere Priorität, zeigte sich beim Frage-und-Antwort-Spiel mit jeweils wechselnden Wortmeldungen in Berlin und Paris, von Özdemir als „Ping-Pong“-System beschrieben. Der Bahnbereich sei immer noch erheblich nationalisiert, hieß es in Berlin. Wenn es Verträge gebe etwa für eine Bahnverbindung zwischen Frankfurt (Main) über Saarbrücken nach Paris, dann müssten die endlich auch umgesetzt werden. 90 Prozent der Güter würden in Frankreich per Lkw transportiert, neun Prozent auf der Schiene. In Deutschland seien es immerhin noch 17 Prozent per Zug. Die Reaktivierung von grenzüberschreitenden Schienenverbindung war ein mehrfach vorgetragenes Anliegen.

In Frankreich gingen 39 Prozent der Treibhausgase auf den Verkehrsbereich zurück, berichtete eine Abgeordnete. Bis 2050 werde Klimaneutralität angepeilt. Die französischen Parlamentarier verwiesen auf Überlegungen, mit Prämien Bevölkerung, Verwaltungen und Unternehmen dazu zu bewegen, nicht länger auf Benzin und Diesel zu setzen. Fahrgemeinschaften sollen gefördert werden. Die Dichte an Ladestationen für Elektroautos sei in Frankreich noch gering, hieß es selbstkritisch. Auch bei der Nutzung von Wasserstoff liege Deutschland vorn.

Was freilich in der Berliner Runde gleich relativiert wurde: In der gesamten Bundesrepublik gebe es gerade mal 95 Tankstellen für Wasserstoff. Dieser Antriebsart gehöre jedoch die Zukunft. So hieß es auf deutscher Seite, Wasserstoff werde „das sein, was heute das Öl ist“. Angeregt wurde die deutsch-französische Zusammenarbeit in diesem Wasserstoff-Bereich ähnlich wie beim Airbus. In Paris wünschten sich die Abgeordneten ein engeres deutsch-französische Zusammengehen bei der Batterie-Forschung, um Synergien zu nutzen.

Autonomes Fahren war ein Thema. Deutschland, Luxemburg und Frankreich planen eine gemeinsame Teststrecke. Die nötigen Zulassungsverfahren klappten mit Luxemburg, mit Frankreich hapere es noch, so der deutsche Hinweis. Drei Länder bei den komplexen Vorgängen unter einen Hut zu bringen, werfe ungeachtet der geschlossenen Vereinbarung noch rechtliche Probleme auf, machte ein Abgeordneter in Paris geltend.

Ausschussvorsitzende Pompili sprach die starke Zunahme von SUV auf den Straßen an - 2001 hätten sie in Frankreich einen Anteil von fünf Prozent an den verkauften Pkw gehabt, dieses Jahr würden es 40 Prozent sein. Damit würden die Fortschritte durch Emissionseinsparungen wieder konterkariert. In Frankreich gebe es Überlegungen, SUV-Besitzer mit Malus-Zahlungen zu überziehen, hieß es. Diese seien aber von der Regierung noch nicht aufgegriffen worden.

Die Sitzung kreiste um die drei Themen Mobilitätswende, grenzüberschreitende Verkehre und entsprechende Infrastrukturen sowie der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.

24.10.2019 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 1187/2019

Umsetzung der PKH-Richtlinie

Berlin: (hib/mwo) Zu unterschiedlichen Bewertungen des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (19/13829) kamen die acht geladenen Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochabend. Mit der bereits einmal im Plenum beratenen Vorlage soll die EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe (PKH) für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls umgesetzt werden. Erforderlich sind laut Entwurf Anpassungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Die PKH-Richtlinie, die bis zum 5. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen war, flankiert dem Entwurf zufolge das Recht auf Zugang zum Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigten und gesuchten Personen die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird. Hierzu lege sie gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe fest. Die Umsetzung der PKH-Richtlinie soll unter grundsätzlicher Beibehaltung des bewährten Systems der notwendigen Verteidigung erfolgen.

Die eingeladenen Strafverteidiger hielten mit ihrer Kritik an dem Entwurf nicht hinterm Berg und warfen der Bundesregierung vor, in die Rechte Beschuldigter eingreifen zu wollen. Der Berliner Rechtsanwalt Stefan Conen, Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV), bezeichnete die Vorlage als einen Rückschritt gegenüber dem Referentenentwurf, der noch eine behutsame Erweiterung des bisherigen Systems der Pflichtverteidigung in Aussicht genommen habe. Der Referentenentwurf habe einen Fall notwendiger Verteidigung und anwaltlicher Beiordnung zum Zeitpunkt der erstmaligen polizeilichen Vernehmung einer beschuldigten Person indiziert, sagte Conen. Jetzt solle eine entsprechende Feststellung und Beiordnung grundsätzlich von einer entsprechenden Antragstellung des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Dies bedeute einen Bruch im bisherigen System der notwendigen Verteidigung.

Conens Kollege Stephan Schneider von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger sprach von einem Abbau von Verfahrensgarantien für Beschuldigte in Strafverfahren. Notwendige Verteidigung diene nicht nur dem Schutz des Beschuldigten. Sie liege im gesellschaftlichen Interesse und dürfe nicht allein von einem Antrag des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Der Frankfurter Fachanwalt für Strafrecht Holger Matt, Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, erklärte, der Regierungsentwurf verfolge in europarechtswidriger Weise eine Minimierung und Aushöhlung der notwendigen Verteidigung, „verschlimmbessere“ den ursprünglichen Referentenentwurf und mache Korrektur- und Ergänzungsbedarf bei einzelnen neuen Regelungen erforderlich. Der Zugang zum Recht müsse für diejenigen abgesichert werden, die dies aus eigenen Kräften nicht könnten oder wollten. Matt merkte auch an, dass die frühe Verteidigung generell keine unzuträgliche Verzögerung von Strafverfahren bewirke, sondern, ganz im Gegenteil, nicht selten eine Beschleunigung.

Der Rechtsanwalt Helmut Pollähne, Honorarprofessor für Strafrecht an der Universität Bremen, sagte, es gebe gute Gründe die Verteidigung von Beschuldigten in ein frühes Stadium der Ermittlungen vorzuverlegen und es nicht bei Hinweisen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu belassen. Kritisch sieht er dagegen das Vorhaben, anwaltlichen Beistand von einem Antrag abhängig zu machen. Dies sei ein Bruch im bewährten System der Pflichtverteidigung.

Aber auch die Vertreter der Ermittlerseite hatten Bedenken gegen den Entwurf. Andreas Heuer, Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, sagte, die Vorlage sei abzulehnen, da sie in weiten Teilen nicht dem Regelungsgehalt der PKH-Richtlinie entspreche und deren Vorgaben zum Teil zuwider laufe. Da sich Beschuldigte bereits nach geltendem Recht in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen könnten, entspreche die Ausweitung der notwendigen Verteidigung im Regierungsentwurf nicht dem Regelungsgehalt der PKH-Richtlinie. Dort sei ein Anspruch auf finanzielle Hilfe, keine zwangsweise Beiordnung, auch nicht im Ermittlungsverfahren, vorgesehen. Sie dürfe nicht losgelöst von der EU-Richtlinie 2013/48 betrachtet werden, die allein den Zugang zum Rechtsbeistand regele und die von der PKH-Richtlinie nur insoweit ergänzt werde, als dass der Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht an mangelnden finanziellen Mitteln scheitern solle. Heuer fügte hinzu, dass die Umsetzung des Regierungsentwurfs, etwa bereits bei der ersten Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei, erhebliche negative Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben werde.

Auch Oberstaatsanwältin Lisa Kathrin Sander von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sieht das so. Oberstes Regelungsanliegen sollte daher sein, in dieses System nur insoweit einzugreifen, als Anpassungen europarechtlich zwingend notwendig sind. Der derzeitige Gesetzentwurf sehe jedoch eine weitgehende Ausweitung der Pflichtverteidigung auf das Ermittlungsverfahren vor, die von der Richtlinie nicht gefordert und angesichts der bestehenden Belehrungs- und Beiordnungsvorschriften auch nicht geboten sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine überobligatorische Umsetzung der Richtlinien-Vorgaben.

Dirk Peglow, Stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), erwartet von einer Umsetzung des Entwurfs in der vorgelegten Fassung eine nachhaltige Veränderung der polizeilichen und justiziellen Praxis, deren Folgen im Hinblick auf die Aufklärung schwerer Straftaten noch nicht absehbar seien. Aufgrund der beabsichtigten Vorverlagerung der Pflichtverteidigerbestellung auf den Zeitpunkt vor der ersten polizeilichen Vernehmung stehe eine wesentliche Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis an, die diese Entscheidung bislang erst zum Zeitpunkt der richterlichen Vorführung für erforderlich erachtet habe. Auch die Erläuterungen zum Gesetzentwurf seien für die Rechtsanwendung aus Sicht der polizeilichen Praxis wenig hilfreich.

Matthias Jahn vom Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der Goethe-Universität Frankfurt am Main, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, begrüßte die Vorlage, sah einige Punkte aber auch kritisch. Von einem Ende des Strafverfahrensrechts, wie in der Diskussion bemerkt, könne jedoch keine Rede sein. Der Professor erklärte mit Blick auf die längst abgelaufene Umsetzungsfrist der PKH-Richtlinie, dass das Gesetzgebungsverfahren auf der Basis des Regierungsentwurfs, aber mit Nachbesserungen, zügig seinen Fortgang nehmen sollte. Die Umsetzung der Richtlinie innerhalb des bisherigen Systems der notwendigen Verteidigung verstoße aus seiner Sicht nicht gegen die Richtlinienvorgaben. Dem Gesetzgeber sei anzuraten, die Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung zeitlich vorzuverlagern, um eine Beiordnung vor einer ersten verantwortlichen polizeilichen Vernehmung in allen relevanten Fällen sicherzustellen, wie es in anderen Mitgliedsstaaten der EU und in der Schweiz längst gelebte Rechtspraxis sei.

24.10.2019 Tourismus — Ausschuss — hib 1187/2019

Entschädigung für Thomas-Cook-Kunden

Berlin: (hib/wid) Die Pleite des Reiseanbieters Thomas Cook stellt das System der Risikoabsicherung für Pauschalreisende in Deutschland vor eine bislang nie dagewesene Herausforderung. Dies geht aus einem Bericht der Bundesregierung hervor, den Vertreter der federführenden Ministerien für Justiz und Verbraucherschutz sowie Wirtschaft am Mittwoch dem Tourismusausschuss vorstellten. Absehbar sei, dass die gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze von jährlich 110 Millionen Euro durch Erstattungsansprüche von Betroffenen deutlich überschritten werde. Über die Zahl der Geschädigten und die Höhe der Verluste werde voraussichtlich erst Ende des Jahres Klarheit bestehen. Die Frage, ob gegebenenfalls der Staat einspringen muss, stehe im Raum

Mittlerweile konnten alle deutschen Thomas-Cook-Urlauber, die von der Pleite überrascht wurden und am Ferienort gestrandet waren, zurückgeholt werden. Dafür sind Kosten von 80 Millionen Euro angefallen. Sollte dieser Betrag auf die Gesamthaftungssumme angerechnet werden, müssten freilich jene Thomas-Cook-Kunden, die eine Reise gebucht und zumindest angezahlt, aber noch nicht angetreten haben, mit dem verbleibenden Rest vorlieb nehmen und damit rechnen, nur für einen Bruchteil ihres Verlustes entschädigt zu werden. Ob eine solche Verrechnung zulässig ist, ist zwischen der Bundesregierung und dem Versicherer umstritten. Im zuständigen Justizministerium besteht die Ansicht, dass Repatriierungskosten von sonstigen Ansprüchen getrennt zu behandeln seien.

Die Entschädigungsregelung geht auf die seit 1990 mehrfach novellierte Pauschalreise-Richtlinie der Europäischen Union zurück. Unter anderem ist hier davon die Rede, dass gegebenenfalls auch der Staat für gravierende Versäumnisse haftbar ist, wenn etwa „qualifizierte Verstöße“ gegen die Richtlinie vorliegen. Ob davon im Fall Thomas Cook die Rede sein kann, ist nach Ansicht der Bundesregierung noch zu prüfen. Die Richtlinie lasse einigen „Gestaltungsspielraum“. Mit der grünen und linken Opposition ließe sich argumentieren, dass die Politik es versäumt habe, die Haftungsobergrenze von jährlich 110 Millionen rechtzeitig den absehbar steigenden Risiken anzupassen.

Regierungsvertreter halten dem entgegen, dass mit einer Insolvenz von der Dimension der Thomas-Cook-Pleite niemand habe rechnen können. Der größte bislang zu deckende Schadensfall habe bei 30 Millionen Euro gelegen. Es habe auch nur wenige Kritiker gegeben, die an der geltenden Haftungsobergrenze etwas auszusetzen fanden. Das System habe „wunderbar“ funktioniert. Dass dies so bleiben werde, erweise sich jetzt als „Fehleinschätzung“.

Eine Anhebung der Garantiesumme auf 300 Millionen Euro, wie von Grünen und Linken gefordert, werde zur Folge haben, dass sich Pauschalreisen verteuerten und kleinere Anbieter in Schwierigkeiten geraten könnten. Es sei außerdem nicht ausgemacht, dass sich Versicherer bereit fänden, ein so hohes Risiko abzudecken. Die Bundesregierung werde gleichwohl alternative Modelle des Insolvenzschutzes für Pauschalreisende untersuchen.

24.10.2019 Finanzen — Kleine Anfrage — hib 1187/2019

Sanierung von Sanitäranlagen an Schulen

Berlin: (hib/HLE) Nach der Sanierung von Sanitäranlagen an Schulen erkundigt sich die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/13817). Die Bundesregierung soll angeben, wie viele Schulen auf Grundlage des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes bisher gefördert worden sind und welcher Anteil von diesem Fördergeld zur Sanierung der sanitären Anlagen der Schulen eingesetzt wurde. Gefragt wird auch nach Erkenntnissen, ob begrenzte Verwaltungs- und Baukapazitäten in den Kommunen eine effiziente und effektive Verwendung der Gelder beeinflussen und gegebenenfalls beeinträchtigen würden.