Kosten für Unterkunft und Heizung
Berlin: (hib/STO) Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte des Zeiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/13029) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zur „Bilanz von Hartz IV für eingesparte Sozialleistungen“ (19/12198). Wie die Bundesregierung darin darlegt, belief sich die Zahl aller Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt 2018 auf rund 3.093.000, von denen 2.849.000 die Unterkunftsart Miete hatten. Bei 546.000 dieser Bedarfsgemeinschaften habe eine Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung vorgelegen. Die Höhe dieser Differenz betrug den Angaben zufolge im Jahr 2018 rund 538 Millionen Euro.
Die Gründe, warum die tatsächlichen von anerkannten Unterkunftskosten „im Einzelfall abweichen“, können laut Bundesregierung vielfältig sein: Neben der „Tatsache, dass die tatsächlichen Kosten vom kommunalen Träger als unangemessen bewertet werden“, könne sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beispielsweise herausstellen, dass nicht die gesamten Unterkunftskosten berücksichtigt werden, „weil ein Teil der Unterkunft nicht zu Wohnzwecken verwendet wird (Geschäftsräume), untervermietet wird oder die Aufwendungen nicht kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen (wenn auf nicht leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder zum Beispiel eine größerer Flächenanteil entfällt)“.
Darüber hinaus komme es in der Bewilligungspraxis häufig zu Rückerstattungen beziehungsweise Gutschriften von Bedarfen für Unterkunft und Heizung (zum Beispiel Betriebs- und Heizkosten im Rahmen von nachträglichen Nebenkostenabrechnungen), wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Diese seien von den laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Prozess der Leistungsgewährung würden diese Rückerstattungen häufig nur von den anerkannten, nicht aber von den tatsächlichen Kosten abgezogen und bewirkten damit eine überhöhte Abweichung beider Werte.
Weiter führt die Bundesregierung aus, dass in den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Einzelfall auch Kosten für Strom enthalten seien. Da Aufwendungen für Strom jedoch durch die pauschalierten Regelbedarfe abgedeckt würden, könnten Stromkosten nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden.