Schutz bei Laktose- und Fruktoseintoleranz
Berlin: (hib/EIS) Bei vorverpackten Lebensmitteln muss nach den lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) grundsätzlich ein Zutatenverzeichnis angegeben werden. In dem Zutatenverzeichnis müssen alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit ihrer speziellen Bezeichnung aufgeführt werden, erklärt die Bundesregierung in einer Antwort (19/12997) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/12579). Darin heißt es weiter, dass als Zutat neben Fruktose auch fruktosehaltige Erzeugnisse wie Honig oder Glukose-Fruktose-Sirup verwendet würden. Die Lebensmittelunternehmer seien grundsätzlich frei in der Wahl der Rezeptur von Lebensmitteln und der Zutaten. Das allgemeine Recht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln werde in der Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) EU-weit einheitlich geregelt. In der Ressortforschung der Bundesministerien beschäftige sich das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) aktiv mit der Erforschung und Bewertung von Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten. Die jeweilige Aufnahmetoleranz an Fruktose oder Laktose sei individuell sehr unterschiedlich, so dass Mengenangaben nur begrenzt sinnvoll seien. Bei beiden Zuckern handele es sich zusätzlich um reguläre Inhaltsstoffe von natürlichen Lebensmitteln, die entsprechenden Schwankungen im Mengenanteil unterliegen würden. Unter Berücksichtigung der natürlichen Schwankungen der beiden Zucker in Lebensmitteln sei deshalb die Aussagekraft einer Deklaration fraglich.