Verhandlungen mit dem Haus Hohenzollern
Berlin: (hib/AW) Die Bundesregierung sowie die Länder Berlin und Brandenburg als Träger der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG), der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) und der Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHM) führen unter Beteiligung der Stiftungen seit 2014 Gespräche mit dem Haus Hohenzollern über eine dauerhafte Gesamtlösung für Kulturgüter, deren Eigentumsverhältnisse von den Gesprächspartnern unterschiedlich bewertet werden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12871) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (19/12369) mit. Derzeit sei keine Prognose möglich, bis wann die Gespräche zu einem Anschluss geführt werden können. Eine zeitliche Frist sei von keiner der beteiligten Seiten gesetzt worden.
Hintergrund der Gespräche ist nach Auskunft der Bundesregierung ein Gesetz vom Oktober 1926 über Vermögensauseinandersetzungen zwischen dem Staat Preußen und dem Haus Hohenzollern. Darin sei die Eigentumsfrage für viele Immobilien und bewegliche Gegenstände zweifelsfrei entschieden worden, aber nicht für alle. In den Verhandlungen gehe es um rechtliche Unklarheiten in den damaligen Regelungen, aber auch um Rechtspositionen, die sich durch maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht und der Regierung der DDR verändert hätten. Nach der deutschen Wiedervereinigung habe das Haus Hohenzollern in Berlin und Brandenburg Rückgabeansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz geltend gemacht, das Ausgleichsleistungen „für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ vorsieht. Im Hinblick auf bewegliche Güter sehe das Gesetz die Rückgabe an den ehemals Berechtigten vor, definiere aber auch die Fälle, in denen keine Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Rückgabeanträge beträfen Memorabilia, Möbel, Textilien und Gemälde in den Sammlungen der SPSG, SPK und des DHM, die zum Teil von erheblichem Wert und historischer Bedeutung seien. So seien alle betroffenen Objekte als Teil der Sammlungen der drei Stiftungen nach Paragraf 6 Kulturgutschutzgesetz als Nationales Kulturgut geschützt.
Nach Ansicht der Bundesregierung muss eine Gesamtlösung sowohl von den Aufsichtsgremien der betroffenen Einrichtungen als auch den Finanzministerien des Bundes und der Länder Berlin und Brandenburg genehmigt werden. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit müssten auch der Bundestag und die Landesparlamente einbezogen werden.