Kündigung des Pkw-Maut-Vertrages
Berlin: (hib/HAU) Die Kündigung des Vertrages über die Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) durch die Bundesregierung stützte sich unter anderem auf die „Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten des Auftragnehmers“. Das geht aus der Antwort der Regierung (19/12209) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/11780) hervor.
Bereits das Verstreichenlassen der ersten gesetzten Nachfrist für die Lieferung der Feinplanungsdokumentation hätte laut Bundesregierung ein Kündigungsrecht begründet, „denn im Bereich ,Erhebung' lag keine freigabefähige Feinplanungsdokumentation und im Bereich ,Kontrolle' lagen keine freigabefähigen Spezifikationsdokumente zu den vertraglich vereinbarten Terminen vor“. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seien aber zunächst im Interesse einer erfolgreichen Projektentwicklung bemüht gewesen, den Unzulänglichkeiten der Auftragnehmer durch andere Maßnahmen als durch Kündigungen zu begegnen. Derzeit werde geprüft, ob die Bundesregierung Schadensersatzansprüche oder Anspruch auf Vertragsstrafen wegen Schlechtleistungen der Auftragnehmer geltend machen könne. „Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen“, heißt es in der Antwort.
Forderungen der gekündigten Auftragnehmer gegen den Bund lägen derzeit nicht vor, teilt die Regierung mit. Ob und eventuell in welcher Höhe Forderungen auf Grund der Kündigungen zu bedienen sind, sei derzeit „rein spekulativ“.