Beschwerden im UN-Sozialpakt
Berlin: (hib/CHE) Das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Fakultativprotokolls des UN-Sozialpaktes kann zu Empfehlungen führen, die für den Vertragsstaat aber völkerrechtlich nicht verbindlich sind. Im Wege des Individualrechtsschutzes im deutschen Sozialrecht erstrittene Entscheidungen deutscher Gerichte würden dagegen Rechtskraftwirkung entfalten und verbindlich sein. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12190) auf eine Kleine Anfrage (19/11423) der AfD-Fraktion. Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt (UN-Sozialpakt) über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthält ein Beschwerdeverfahren für Einzelne oder Personengruppen für den Fall, dass sie sich in diesen Rechten verletzt sehen und den nationalen Rechtsrahmen ausgeschöpft haben.