Korrekturbitten nur in Einzelfällen
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn vom BAuA veröffentlichte Informationen oder Angaben über die BAuA objektiv unzutreffend wiedergegeben worden sind und die BAuA einen Hinweis für angemessen erachtet. Diese Hinweise würden in der Regel telefonisch und ohne anwaltliche Hilfe erfolgen. Eine Dokumentation liege daher nicht vor, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12024) auf eine Kleine Anfrage (19/11565) der AfD-Fraktion, die sich auf Korrekturbitten im Januar 2019 bezieht.