+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

22.07.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 810/2019

Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte

Berlin: (hib/STO) Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/11555) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/11216). Im Jahr 2015 wurden danach 20.892 Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehenden Personen und dazu 41.358 Opfer erfasst. Im Jahr 2016 waren es den Angaben zufolge 22.811 Fälle (plus 9,2 Prozent) und 46.139 Opfer, im Folgejahr 23.306 Fälle (plus 2,2 Prozent) mit 48.859 Opfern und im vergangenen Jahr 21.556 Fälle (minus 7,5 Prozent) und 45.307 Opfer.

Im Jahr 2018 wurden laut Vorlage erstmalig Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen gemäß Paragraf 114 Strafgesetzbuch in der seit dem 30. Mai 2017 geltenden Fassung erfasst. „Es waren 11.704 Fälle und 22.035 Opfer“, heißt es in der Antwort weiter.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, wurden mit dem „Zweiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ vom 23. Mai 2017 insbesondere die Straftatbestände der Paragrafen 113 ff. des Strafgesetzbuchs neu gefasst und in diesem Zuge ihr Anwendungsbereich erweitert. Im Straftatenkatalog der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgten den Angaben zufolge für das Berichtsjahr 2018 entsprechende Umsetzungen. Dies habe zur Folge, dass für 2018 der Vergleich der Straftaten „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt“ mit den Vorjahren nicht beziehungsweise nur eingeschränkt möglich ist.

So beruhe der Anstieg der Fälle von Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf die Staatsgewalt um 39,9 Prozent darauf, dass im Jahr 2018 darunter auch Angaben zum neuen Straftatbestand „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“ erfasst wurden, schreibt die Bundesregierung weiter. Dieser neue Straftatbestand erfasse über Paragraf 113 Strafgesetzbuch in der bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung hinausgehend nicht nur tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen, sondern bei allen Diensthandlungen. Damit fielen hierunter insbesondere auch Körperverletzungsdelikte, die in den Vorjahren mit anderen Deliktschlüsseln erfasst worden seien.

Marginalspalte