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17.06.2019 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 685/2019

Bezüge von Bundespräsidenten

Berlin: (hib/STO) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf (19/10759) zur Regelung der Amts- und Ruhebezüge des Bundespräsidenten sowie der Amtsausstattung ehemaliger Bundespräsidenten und -kanzler vorgelegt. Danach soll das Staatsoberhaupt wie bisher ein Amtsgehalt in Höhe von zehn Neunteln des Amtsgehalts des Bundeskanzlers erhalten. An diesem Bemessungsmaßstab werde mit der Neuregelung nichts geändert, da er „in der Staatspraxis tief verankert und weitgehend akzeptiert“ sei, heißt es dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Das Ruhegehalt eines ehemaligen Bundespräsidenten soll der Vorlage zufolge der Höhe seines Amtsgehalt entsprechen. Scheidet ein Bundespräsident vor Ablauf einer zweijährigen Amtszeit aus, soll sich das Ruhegehalt halbieren. „Dies gilt nicht bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen“, heißt es in dem Entwurf weiter. Danach sollen alle Einkünfte aus einer privaten Erwerbstätigkeit auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Soweit Bundespräsidenten, die bei Inkrafttreten der Neuregelungen bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, „höhere und weitere Leistungen erhalten“ als danach vorgesehen, sollen diese auf Antrag weiter gewährt werden können.

„Zur Erfüllung fortwirkender Amtsaufgaben“ wie etwa die Weiterführung von Schirmherrschaften oder Beantwortung von Bürgeranfragen sowie zur Repräsentation der Bundesrepublik sollen ehemalige Bundespräsidenten und -kanzler laut Vorlage für den Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden auf Antrag eine Amtsausstattung erhalten können. Zu dieser Ausstattung werden in dem Entwurf neben zwei Mitarbeitern auch Büroräume bis zu einer Gesamtgröße von 75 Quadratmetern sowie die Nutzung der Fahrbereitschaft „im Rahmen ihrer Verfügbarkeit“ gezählt.

Wie die Fraktion ausführt, sind nur die Ruhebezüge von Bundespräsidenten „bisher gesetzlich im Ansatz geregelt“. Keine gesetzliche Regelung gebe es hingegen zu den Amtsbezügen amtierender Bundespräsidenten und zur Ausstattung ehemaliger Bundespräsidenten unter anderem mit Personal für Amtsaufgaben, die sie während ihres Ruhestandes weiterführen. Letzteres gelte auch für ehemalige Bundeskanzler. „Die Gestaltung derartig wichtiger Bereiche allein durch Beschlüsse beziehungsweise Maßgaben des Haushaltsausschusses“ des Bundestages entspreche „schon unter den Gesichtspunkten der Transparenz und des Gesetzesvorbehalts nicht den Notwendigkeiten des Demokratieprinzips“.

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