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13.05.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 545/2019

Rechtsextremistische Hooligangruppen

Berlin: (hib/HAU) Das Bundeskriminalamt (BKA) kann laut Bundesregierung keine grundlegende Aussage über Verbindungen von Hooligan- und Ultragruppierungen in den Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) tätigen. Das geht aus der Antwort der Regierung (19/9616) auf eine Kleine Anfrage der FDP (19/9007) hervor. In der Antwort heißt es weiter: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sei nicht für die Beobachtung der Hooligan- und Ultra-Szene als solcher, sondern nur für die Beobachtung der extremistischen oder extremistisch beeinflussten Teile derselben zuständig. „Im Rahmen dieser Zuständigkeit sind keine Hooligan- oder Ultragruppierungen bekannt geworden, die ihren Zwecken oder ihrer Tätigkeit nach auf die Begehung extremistisch motivierter Straftaten ausgerichtet sind“, schreibt die Regierung. Gleichwohl seien Angehörige einzelner Hooligan- und Ultra-Gruppierungen in der Vergangenheit bei Fußballspielen mit rechtsextremistischen Propagandadelikten aufgefallen. Weiterhin verfüge eine nicht unerhebliche Zahl von Hooligan- und Ultra-Gruppierungen über Mitglieder, die bereits anderweitig mit rechtsextremistisch motivierten Straftaten aufgefallen sind.

Für eine niedrige zweistellige Zahl von lokal verankerten Hooligan- und Ultra-Gruppierungen liegen laut Bundesregierung bei den jeweils örtlich zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als Gruppe rechtsextremistische Ziele verfolgen beziehungsweise zumindest aufgrund der Zahl ihrer rechtsextremistischen Mitglieder als rechtsextremistisch beeinflusst einzuordnen sind. Mit Blick auf diese Hooligan- und Ultra-Gruppierungen sei bekannt, „dass sie in aller Regel zumindest über einige Mitglieder verfügen, die bereits durch rechtsextremistisch motivierte Straftaten aufgefallen sind“. Darüber hinaus könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein Teil der Hooligan- und Ultra-Gruppierungen, die von den Verfassungsschutzbehörden mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Bestrebung beobachtet werden können, über Mitglieder verfügen, die schon durch rechtsextremistisch motivierte Straftaten aufgefallen sind.

Im Bereich des Linksextremismus liegen dem BfV der Antwort zufolge einzelne Randerkenntnisse zu personellen Überschneidungen von Linksextremisten und Ultragruppierungen vor. Eine genaue Erfassung erfolge aufgrund des Beobachtungsauftrages des BfV jedoch nicht, da es sich lediglich um punktuelle personelle Überschneidungen handelt. Nach Erkenntnis des BfV würden sich diese lediglich aus den jeweiligen Interessen an Politik beziehungsweise an Fußball ergeben. „Eine strukturelle Verquickung ist dem BfV nicht bekannt“, heißt es in der Vorlage.

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