Rechte bei Fixierungsanordnungen
Berlin: (hib/mwo) Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vorgelegt (19/8939). Damit solle dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) für Fixierungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (Zivilhaft) Rechnung getragen werden, heißt es in dem Entwurf. Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, dem Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest werde ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen.
Wie es in dem Entwurf weiter heißt, hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass die Fixierung einen Eingriff in das Grundrecht auf die Person darstelle. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt sei und daher den Richtervorbehalt abermals auslöse.
Daher sei im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen zu schaffen, die den Richtervorbehalt vorsieht. Hierzu seien die Länder aufgerufen. Der Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Ermächtigung beschränke sich auf die nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 weiterhin in die Kompetenz des Bundes fallenden Gefangenen der Zivilhaft.