Regierung legt 219a-Entwurf vor
Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegt (19/7834). Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Bundestagsdrucksache 19/7693.
Hintergrund ist das Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch in Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB), wonach auch die Information darüber strafbar sein kann. Ziel des Entwurfs ist die Verbesserung der Information von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen sowie Rechtssicherheit für Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Gleichzeitig soll das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch erhalten bleiben, um das Rechtsgut des ungeborenen Lebens zu schützen.
Laut Entwurf soll der Paragraf 219a in einem neuen Absatz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Danach dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zukünftig auch öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des Paragrafen 218a StGB durchführen. Sie sollen darüber hinaus weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden, zugänglich machen dürfen. Außerdem solle sichergestellt werden, dass es zukünftig eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen gibt, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Dem Entwurf der Bundesregierung ist als Anlage die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates beigefügt. Danach gibt es keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Entwurf.