Erste positive Bilanz zum Kulturgutschutz
Berlin: (hib/AW) Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des umstrittenen Kulturgutschutzgesetzes zieht Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) eine erste positive Zwischenbilanz. So sei der finanzielle und bürokratische Mehraufwand für Bund und Länder bei der Umsetzung des Gesetzes, mit dem die Abwanderung von national wertvollem Kulturgut ins Ausland verhindert werden soll, deutlich niedriger ausgefallen als von der Bundesregierung selbst veranschlagt und von Kritikern des Gesetzes befürchtet. Dies geht aus der Unterrichtung der Bundesregierung „Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes von Bund und Ländern - Zwei Jahre Kulturgutschutzgesetz“ (19/7145) hervor.
Nach dem Bericht gingen in den zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes am 6. August 2016 insgesamt 1.883 Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen in den EU-Binnenmarkt ein. Die Zahl von Anträgen auf Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU gemäß der bereits seit 25 Jahren bestehenden Regelungen blieb konstant bei 1.200 pro Jahr. Damit liegt die Zahl der Anträge weit unterhalb der Befürchtungen des Kunsthandels, der Ausfuhrverfahren in fünfstelliger Höhe oder gar bis 130.000 pro Jahr prophezeit hatte.
Auch die Zahl der Einträge in die Länderverzeichnissse für national wertvolles Kulturgut fiel niedriger als erwartet aus. Von den sechs Anträgen auf Eintragung von Seiten der Eigentümer wurden fünf bewilligt und einer abgelehnt. Die durch das Gesetz entstehenden jährlichen Mehrbelastungen beziffert die Bundesregierung auf 324.000 Euro für die Länder und auf 268.000 Euro für den Bund. Bei Verabschiedung des Gesetzes war die Regierung noch von einer Mehrbelastung von 375.000 Euro pro Jahr für die Länder und von 405.000 Euro für den Bund ausgegangen. Zugleich entlastet der Bund die Länder seit 2017 mit 610.000 Euro jährlich bei der Ko-Finanzierung für das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste. Eine umfassende Evaluation des Kulturgutschutzgesetzes, die auch den Aufwand für Museen, Handel und Bürger sowie eine qualitative Bewertung des Gesetzes umfasst, ist wie bei Bundesgesetzen üblich, erst nach fünf Jahren vorgesehen.