Prüfpflichten bei Cannabisblüten
Berlin: (hib/PK) Die Prüfpflichten der Apotheken bei Cannabisblüten hängen nach Angaben der Bundesregierung von der regulatorischen Einstufung des Produkts ab. Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden seien, müssten stichprobenweise geprüft werden, heißt es in der Antwort (19/7167) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/6757) der FDP-Fraktion.
In der Regel sei eine organoleptische (Geruch, Aussehen) Prüfung ausreichend. Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte, die zur Arzneimittelherstellung in der Apotheke eingesetzt würden, müssten „vollumfänglich“ geprüft werden.
Möglich sei auch eine Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen durch Dritte und die Anerkennung von Prüfzertifikaten. In der Apotheke sei jedoch mindestens die Identität festzustellen. Die in Apotheken hergestellten Arzneimittel müssten die erforderliche pharmazeutische Qualität aufweisen.