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21.01.2019 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Anhörung — hib 69/2019

Anhörung zu Fahrverbots-Regelungen

Berlin: (hib/SCR) Die geplanten Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, um sogenannte Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge zu erschweren, sind am Mittwoch, 30. Januar 2019, von 11 bis 13 Uhr, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Zehn Sachverständige sind geladen, sich zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/6335, 19/6927) zu äußern.

Die Anhörung im Sitzungssaal 3.101 im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus in Berlin ist öffentlich und wird live im Parlamentsfernsehen sowie auf der Webseite des Deutschen Bundestages übertragen. Gäste können sich unter Angabe von Name, Vorname sowie Geburtsdatum bis zu zwei Werktage vor der Sitzung per E-Mail an umweltausschuss@bundestag.de anmelden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, mögliche Fahrverbote aufgrund der Überschreitung des EU-Grenzwertes für Stickstoffdioxid einzuschränken. Sie sollen künftig in der Regel nur dann in Erwägung gezogen werden können, wenn in den betroffenen Gebieten ein Jahresmittelwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschritten wird. Der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Zudem sollen Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 6 sowie Euro VI, bestimmte Euro 4 und 5 sowie unter bestimmten Bedingungen nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge und Handwerker- und Lieferfahrzeuge (2,8 bis 7,8 Tonnen) von den Verkehrsverboten ausgenommen werden.

Die Bundesregierung begründet ihr Vorhaben damit, dass bei Überschreitungen des Grenzwertes unterhalb von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft ein Verkehrsverbot in der Regel nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Grenzwerte „bereits aufgrund der Maßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat“, eingehalten werde. Bei Überschreitung oberhalb von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft könne die Anordnung von Verkehrsverboten hingegen „geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein“, um die Einhaltung des Grenzwertes sicherzustellen. Die Ausnahmen von diesen Verkehrsverboten für bestimmte Euro 4 und Euro 5 sowie generell Euro 6 begründet die Bundesregierung wiederum „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“. Zudem werde mit den Regelungen „auch die erforderliche Rechtssicherheit vor Verkehrsverboten für Fahrzeuge mit einer geeigneten Hardware-Nachrüstung geschaffen“, heißt es in dem Entwurf.

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