Daten zur Überwachung von Fahrverboten
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung plant Maßnahmen zur Überwachung angeordneter Fahrverbote wegen Überschreitung der Grenzwerte bei Stickstoffdioxid-Emissionen. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ (19/6334) sieht vor, dass Verkehrsüberwachungsbehörden auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell anhand der dort gespeicherten technischen Daten über das Fahrzeug die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote überprüfen zu können.
Dazu plant die Bundesregierung die Aufnahme des Paragrafen 63c in das Straßenverkehrsgesetz. Darin ist vorgesehen, dass die zuständigen Landesbehörden spezielle Daten für Kontrollen „auch automatisiert, erheben, speichern und verwenden“ dürfen. Dazu gehören der Vorlage zufolge „das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, die in einem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten am Verkehr teilnehmen“, die „für die Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination“, das „Bild des Fahrzeugs und des Fahrers“ sowie „den Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten“.
Die Behörden sollen zudem die Möglichkeit erhalten, für ein bestimmtes Fahrzeug anhand des Fahrzeugkennzeichens die Fahrzeugdaten beim Zentralen Fahrzeugregisters abzurufen, um auf Basis dieser Daten einen Vergleich mit der Reichweite der angeordneten Verkehrsbeschränkung oder des Verkehrsverbotes vorzunehmen. Diese Datenverarbeitung soll es ermöglichen, Bußgeldverfahren gegen Personen einzuleiten, die mit Fahrzeugen in den betreffenden Gebieten am Verkehr teilgenommen haben, für die eine Verkehrsbeschränkung oder ein Verkehrsverbot galt, schreibt die Regierung. Die Verfolgung von Verstößen gegen andere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, wie etwa gegen die Gurtanlegepflicht, ist laut Regierung von der Neuregelung nicht erfasst.
In dem Gesetzentwurf ist für die erhobenen Daten eine „absolute Löschungsfrist von sechs Monaten“ vorgesehen. Diese Frist sei ausreichend, um im Rahmen der fachlichen Prüfung festzustellen, ob das Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten berechtigt oder nicht berechtigt ist. Unverzüglich zu löschen seien die Daten, „sobald feststeht, dass das Fahrzeug berechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten teilzunehmen“ sowie bei Verstoß gegen das Fahrverbot „nach der Übermittlung an die für die Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde“, heißt es in dem Gesetzentwurf.