Fehlanreize beim Glasfaserausbau
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung will Fehlanreize beim öffentlich geförderten Glasfaserausbau beseitigen und einen Überbau verhindern. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes“ (19/6336) wird am Donnerstag erstmals im Bundestag beraten.
Die Bundesregierung verweist in der Begründung zu dem Entwurf auf den im Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingeführten Paragrafen 77i. Danach bestehe unter anderem im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten die Pflicht, Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen. Ziel sei es, insbesondere sektorübergreifende Synergien zu nutzen, wenn etwa bei der Verlegung von Abwasserkanälen ohnehin Tiefbauarbeiten durchgeführt werden müssen.
Inzwischen, so heißt es in der Vorlage weiter, werde aber vielfach ein Anspruch auf Mitverlegung geltend gemacht, „wenn die Ausgangs-Tiefbauarbeiten ihrerseits dazu dienen, Breitbandinfrastrukturen auszurollen“. Im Falle einer öffentliche (Teil-)Finanzierung entstehe dann für den Erstausbauenden die Pflicht, im Rahmen seiner Bauarbeiten zur Verlegung des Netzes anderen Telekommunikationsnetzbetreibern - und damit Wettbewerbern - zu gestatten, ihr Netz parallel im gleichen Graben zu verlegen.
Ziel der öffentlichen Förderung sei aber die Errichtung eines ersten Hochgeschwindigkeitsnetzes in nachweislich unterversorgten Gebieten. Werde in diesen Projekten ein Anspruch auf die Koordinierung von Bauarbeiten geltend gemacht, so könne dies dazu führen, dass das Geschäftsmodell des ausbauenden Eigentümers oder Betreibers des Telekommunikationsnetzes trotz öffentlicher Förderung langfristig nicht mehr tragfähig ist, schreibt die Regierung. „So entsteht Unsicherheit für potenzielle Nachfrager von öffentlicher Breitbandförderung, die zu einem Investitionsattentismus in Gigabitnetze gerade in ländlichen Räumen führen kann“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Im Rahmen des Rechts auf Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraf 77i Absatz 3 TKG will die Bundesregierung daher eine Unzumutbarkeitsprüfung einführen. Demnach können Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten dann unzumutbar sein, „wenn die Koordinierung der Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes und öffentlich gefördertes Glasfasernetz mit weiteren Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen“. Gleichzeitig werde der Überbauschutz nur bei Vorliegen eines offenen und diskriminierungsfreien Netzzugangs gewährt und somit der Infrastrukturwettbewerb effizient ausgestaltet und Fehlanreize beseitigt, heißt es in der Vorlage.
Darin findet sich auch die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Regierungsentwurf. Die Länderkammer stört sich an der Einschränkung des Überbauschutzes auf öffentlich geförderte Glasfasernetze. Dies sei „nicht sachgerecht“, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet seien, schreibt der Bundesrat. Daher sollte der Überbauschutz aus seiner Sicht auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstreckt werden. Dem Wettbewerbsaspekt, so heißt es in der Stellungnahme, werde dadurch Rechnung getragen, „dass in jedem Fall ein diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zur Verfügung gestellt werden muss“.