Bußgeld bei Verstoß gegen Nachtflugverbot
Berlin: (hib/HAU) Der Bundesrat fordert, künftig nicht nur die Piloten sondern auch die jeweiligen Fluggesellschaften bei Verstößen gegen das Nachflugverbot mit Bußgeldern zu belegen. Das sei aufgrund des maßgeblichen Einflusses der Fluggesellschaften für die Einhaltung der Nachtflugbeschränkungen geboten, heißt es in einem Gesetzentwurf der Länderkammer (19/6088), der eine Anpassung des Paragrafen 58 Absatz 1 Nummer 8a Luftverkehrsgesetz vorsieht.
In der Begründung zu seinem Gesetzentwurf schreibt der Bundesrat, angesichts der steigenden Anzahl an Flugbewegungen komme der Einhaltung der an den Flughäfen geltenden Flugbetriebsbeschränkungszeiten durch die Fluggesellschaften - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - eine herausragende Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm zu. Die Zunahme an verspäteten Starts und Landungen innerhalb dieser Zeiten stelle ein wachsendes Problem für die Bevölkerung im Umland der größeren Verkehrsflughäfen dar. Die steigenden Verspätungen sind laut Länderkammer unter anderem auf Wetterbedingungen, aber auch auf Kapazitätsengpässe im Luftraum und bei den Flugsicherungen, Fluglotsenstreiks sowie auf Probleme bei der Bodenabfertigung zurückzuführen.
Es seien die Fluggesellschaften, die die Gestaltung der Tagesumlaufplanungen für die jeweilige Flugplanperiode verantworteten, betont der Bundesrat. Ihnen obliege es, im Rahmen ihrer Planungen bekannte, auf bestimmten Strecken regelmäßig wiederkehrende Probleme bei der tatsächlichen Flugdurchführung durch angemessene Zeitpuffer zu berücksichtigen. Zudem würden regelmäßig die Fluggesellschaften die Entscheidung darüber treffen, ob das Flugzeug innerhalb der Betriebsbeschränkungszeiten landet oder der Flug verschoben, umgeleitet oder annulliert wird.
Bislang, so heißt es in der Vorlage weiter, sei ausschließlich der verantwortliche Pilot, der ohne die erforderliche Genehmigung startet oder landet, bußgeldbedroht. Auch wenn er während des Fluges die endgültige Entscheidungsbefugnis für das Flugzeug habe, werde aber seine Entscheidung für die Durchführung der verspäteten Landung oder eines Verspätungsstarts doch ganz maßgeblich durch die Anweisung der Fluggesellschaft bestimmt. Da der Pilot seine Entscheidung im Spannungsfeld zwischen arbeitsvertraglicher Loyalität einerseits und Einhaltung der Flugbetriebsbeschränkungsregelungen andererseits zu treffen habe, „erscheint es nicht angemessen, nur gegen diesen ein Bußgeld verhängen zu können“, schreibt der Bundesrat.