Grüne fragen nach temporären Spielstraßen
Berlin: (hib/HAU) „Temporäre Spielstraßen“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an die Bundesregierung (19/4776). Darin heißt es, eine Umfrage des deutschen Kinderhilfswerkes habe ergeben, dass nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder und Jugendlichen mindestens drei Tage pro Woche draußen spielen würden. Dafür gebe es verschiedene Gründe. Neben der Hauptursache, „dass draußen keine anderen Kinder zum Spielen sind“, gebe es noch eine stadtentwicklungspolitische und zwei verkehrspolitische Ursachen, schreiben die Grünen. Zum einen gebe es überhaupt keine geeigneten Orte zum Spielen in der Nähe. Die verkehrspolitischen Ursachen seien zu viele parkende Autos und der gefährliche Straßenverkehr.
Daher wollten verschiedene Initiativen über die temporäre Umnutzung von Straßenräumen mehr Platz für Spiel und Begegnung von und für Kinder schaffen, heißt es in der Vorlage. Insbesondere in Städten und Gemeinden mit hohen und unterschiedlichen Nutzungsinteressen an öffentlichen Räumen werde dies immer mehr eingefordert. Eine temporäre Spielstraße gestalte sich derart, dass ein Straßenabschnitt zum Beispiel an einem bestimmten Tag für einige Stunden für den fließenden sowie den ruhenden Verkehr gesperrt und stattdessen als Spiel- und Begegnungszone genutzt wird, schreiben die Abgeordneten. Im Vergleich zur herkömmlichen Spielstraße in Form eines verkehrsberuhigten Bereichs, welche in der Regel aufwendige Umbaumaßnahmen der Fahrbahn und Gehsteige erfordere, könne eine Spielstraße auf Zeit mit äußerst geringem Aufwand ad hoc realisiert werden. „Eine bundesrechtlich eindeutige Regelung könnte für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit sorgen“, urteilen die Grünen.
Die Abgeordneten wollen nun von der Bundesregierung wissen, wie sie die im Gutachten über die Einrichtung von temporären Spielstraßen des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vertretene Auffassung bewertet, dass zur „Förderung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ eine Ergänzung des Paragrafen 31 Absatz 1 Satz 2 und des Paragrafen 45 Absatz 1 b Nummer 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich wäre. Gefragt wird auch, ob die Einrichtung von temporären Spielstraßen nach Einschätzung der Bundesregierung auf weitere rechtliche Grundlagen gestützt werden kann.