Mögliche Vielehen in Deutschland
Berlin: (hib/STO) Um mögliche Vielehen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/1997) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1738). Danach ist die Anzahl möglicher Vielehen unter in Deutschland lebenden Menschen nicht bekannt. „Nach Deutschland eingereiste Personen müssen (bei deutscher Staatsangehörigkeit) und können (bei ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit) ihre im Ausland geschlossene Ehe grundsätzlich nicht im Standesamt nachbeurkunden lassen“, heißt es in der Vorlage.
Darin verweist die Bundesregierung zugleich darauf, dass dem Grundgesetz, das den Bestand und die wesentlichen Strukturen von Ehe und Familie „als Institutsgarantie“ gewährleiste, das „Bild der Einehe“ zugrundeliege. Paragraf 1.306 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbiete bereits „die Eingehung einer Vielehe, unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wird, wenn deutsches Recht für die Eheschließung anwendbar ist“. Im Übrigen sei der „ordre public-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum BGB zu beachten“. Zudem stelle Paragraf 172 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Paragraf 3 StGB die Eingehung einer Doppelehe im Inland unter Strafe; soweit deutsches Strafrecht auf Auslandstaten anwendbar ist, gelte dies auch für die Eingehung im Ausland.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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