Bundesrat will Prospektrecht ändern
Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat verlangt Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (19/2435). In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/2700) vorgelegten Stellungnahme der Länderkammer heißt es, der Entwurf der Regierung sehe für Ausnahmen von der Prospektpflicht zwei Grenzen vor: Finanzinstitute dürften danach bei Emissionen bis fünf Millionen Euro auf die Herausgabe von Wertpapierprospekten verzichten, bei allen anderen Emittenten seien es acht Millionen Euro. Für die unterschiedlichen Grenzen seien keine Gründe erkennbar, argumentiert der Bundesrat, der außerdem einen Verzicht auf die von der Regierung in dem Entwurf vorgesehenen Anlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger empfiehlt. Sie sollen bei den Klein-Emissionen je nach der Höhe ihres Vermögens und ihrer Einkünfte nur Beträge zwischen 1.000 und 10.000 Euro investieren dürfen. Damit wird nach Ansicht des Bundesrates die Entscheidungshoheit von Privatanlegern eingeschränkt und der Erwerb von bewährten Standardprodukten wie Inhaberschuldverschreibungen, deren Risiko für Privatanleger überschaubar und verständlich sei, würde limitiert.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung die Forderungen des Bundesrates ab. Auch Kreditinstitute könnten Wertpapiere bis acht Millionen Euro prospektfrei emittieren; sie müssten dann aber ein Wertpapier-Informationsblatt erstellen und die Anlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger beachten. Bei Angeboten bis fünf Millionen Euro entfalle diese Verpflichtung, da Kreditinstitute der Solvenzaufsicht nach dem Kreditwendengesetz unterliegen würden, wodurch dem Anlegerschutz Rechnung getragen werde. Die Vorschrift bezieht sich nach Angaben der Regierung auch auf Emissionen von Aktiengesellschaften, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Den Wegfall der Anlageschwellen lehnt die Bundesregierung ebenfalls ab. „Entfällt der Prospekt als Informationsquelle und Haftungsdokument, erscheinen Einzelanlageschwellen als zusätzlicher Schutz für nicht qualifizierte Anleger sinnvoll“, heißt es in der Gegenäußerung.
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