DigitalPakt Schule soll kommen
Berlin: (hib/ROL) Am 2. Mai 2018 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung von Artikel 104c Grundgesetz (GG) sowie drei weiteren Artikeln des Grundgesetzes beschlossen, um den DigitalPakt Schule zwischen Bund und Ländern zu ermöglichen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/2347) zum Zeitplan des DigitalPakt Schule nach dem die FDP in einer Kleinen Anfrage (19/1973) gefragt hatte.
Über einen Zeitraum von fünf Jahren sollen vom Bund fünf Milliarden Euro für die Förderung digitaler Ausstattung an Schulen bereitgestellt werden, während die Länder für weitere finanzielle Mittel, Qualifikation der Lehrkräfte, pädagogische Konzepte und Betrieb der Infrastruktur verantwortlich bleiben.
Die Bundesregierung betont, dass sie nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für die nähere Ausgestaltung des Digitalpakts den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes anstrebt. In dieser Vereinbarung würden auch die Vorgaben von Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 und 6 GG hinsichtlich der fallenden Jahresbeträge und der Befristung der Bundesmittel berücksichtigt werden müssen.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des geänderten Artikels 104c GG könnten die Mittel den Ländern nur zweckgebunden für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gewährt werden. Zudem hätten Bund und Länder bereits im Entwurf des Eckpunktepapiers Steuerungs-, Begutachtungs- und Controlling-Prozesse für den DigitalPakt Schule vorgesehen. Darüber hinaus kann der Bund im Rahmen von Finanzhilfen gebenenfalls. „Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen“, um die zweckgerechte Verwendung zu überprüfen. Vorarbeiten für eine Bund-Länder-Vereinbarung seien bereits erfolgt und würden im Licht der geplanten Grundgesetzänderung fortgesetzt.
Der Entwurf des Eckpunktepapiers von Bund und Ländern grenze die Förderung zum Breitbandförderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ab. Die Vermeidung einer Doppelförderung, auch im Zusammenhang mit der im Sommer 2017 gestarteten Offensive Digitales Klassenzimmer, wonach die Anbindung von Schulen über das Breitbandförderprogramm des Bundes ermöglicht wurden, werde sichergestellt. Aktuell sehe das Bundesprogramm des BMVI die Anbindung von mehr als 5.000 Schulen mit nachhaltiger Glasfaserschließung und demnach mit Gigabit-Bandbreiten vor. Im Übrigen seien die genauen Leistungen des Bundes im Rahmen seiner Kompetenz für Investitionshilfen und die Pflichten und Zusagen der Länder Gegenstand der laufenden Gespräche mit den Ländern.
Die Förderung im Rahmen des DigitalPakts Schule habe zum Ziel, die Einrichtung digitaler Infrastrukturen zu unterstützen, die von jeder einzelnen Schule in einem pädagogisch begründeten Medienentwicklungskonzept formuliert werden. Dementsprechend gebe es keine bundesweit einheitlich definierten Mindestkonfigurationen. Nach dem Verständnis der Bundesregierung sollten die Infrastrukturmerkmale, die durch den Digitalpakt beantragt werden insoweit entwicklungsfähig sein, dass perspektivisch auch ein Gigabit-Anschluss des Schulgeländes durch eine leistungsfähige Schulhausverkabelung uneingeschränkt genutzt werden kann und eine Interoperabilität möglich werde. Eine mögliche Ausdifferenzierung dieses Grundsatzes sei der von Bund und Ländern abzuschließenden Vereinbarung zur Umsetzung des DigitalPakts Schule vorbehalten. Unterzeichnen könnten Bund und Länder eine Vereinbarung zum Digital-Pakt Schule nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung und des Haushaltsgesetzes für 2019.
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