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07.05.2018 Finanzen — Antwort — hib 295/2018

Staaten gegen Kindergeld-Indexierung

Berlin: (hib/HLE) Zwölf EU-Staaten haben sich ausdrücklich gegen die von der Bundesregierung angestrebte Indexierung des Kindergeldes bei Zahlungen ins Ausland ausgesprochen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1918) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1614) mitteilt, handelt es sich um Belgien, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn. Gegen die Indexierung, mit der die Kindergeldzahlung für im EU-Ausland lebende Kinder an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden soll, sei in der Regel vorgebracht worden, dass damit gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und Bürger sowie das Prinzip der Steuergerechtigkeit verstoßen würde. Das Prinzip der Steuergerechtigkeit bedeutet, dass gleichen Abgaben gleiche Leistungen gegenüberzustehen haben.

Die Regierung antwortet damit auf eine Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/754 und verweist auch auf eine andere Antwort (19/1275), aus der hervorgeht, dass sich die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten seit 2010 fast verzehnfacht haben. So seien im vergangenen Jahr von der Bundesagentur für Arbeit rund 343 Millionen Euro Kindergeld auf Konten im Ausland überwiesen worden. Im Jahr 2010 waren es rund 35,9 Millionen Euro gewesen. Insgesamt betrugen die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten seit 2010 rund 1,48 Milliarden Euro. Die meisten Überweisungen seien für Kinder in Polen, Kroatien, Rumänien und Tschechien erfolgt.

Auch die EU-Kommission lehnt eine Indexierung des Kindergeldes bisher ab. Zur Begründung wird die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angeführt, die am 26. April 2004 mit deutscher Zustimmung vom Rat beschlossen worden war. Die Frage der Indexierung des Kindergeldes sei aber nicht Gegenstand des damaligen Vorschlags der EU-Kommission gewesen, so die Bundesregierung. Schon nach der Vorgängerverordnung habe ein Arbeitnehmer bereits Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsstaats gehabt, auch wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hätten. Zudem sei eine Vorschrift im Einkommensteuerrecht, wonach kein Kindergeld für Kinder gezahlt wurde, für die ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestanden habe, 2012 vom Europäischen Gerichtshof für europarechtswidrig erklärt worden.

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