Vielehen in Deutschland
Berlin: (hib/mwo) Zweit- oder weitere Ehegatten erhalten im Rahmen des Ehegattennachzuges keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Dies sei ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (19/1574) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1321). Diese hatte unter Verweis auf einen Zeitungsbericht gefragt, wieso es möglich sei, dass Ausländer ihre Zweit- und weiteren Frauen nach Deutschland nachholen können.
Wie das Bundesjustizministerium namens der Bundesregierung schreibt, sei in diesem in der Presse beschriebenen Fall die Einreise nicht auf der Grundlage des Ehegattennachzuges erfolgt. Zudem würden Zweit- und weiteren Ehefrauen Sozialleistungen nach ihrer Hilfebedürftigkeit als anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerber gewährt, nicht nach deren Status als Ehefrau. Zur Frage der Strafbarkeit einer Mehrehe heißt es in der Antwort, unter Strafe gestellt sei nicht das Führen einer solchen, sondern deren Eingehung im Inland. Die Rechtsfrage, ob eine nach dem deutschen Internationalen Privatrecht im Ausland wirksam geschlossene Mehrehe eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ausschließt, liege gegenwärtig dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (BVerwG 1 C 15.17). Diese Entscheidung bleibe abzuwarten.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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