Strafbarkeit von Handlungen im Ausland
Berlin: (hib/mwo) Das Verbreiten und Verwenden von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem Ausland in Deutschland soll strafbar werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (19/1595) zur Änderung des Strafgesetzbuches hat der Bundesrat vorgelegt. Hintergrund ist, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14) das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden kann, bei denen Täter im Ausland solche Propagandamittel und Kennzeichen in das Internet einstellen, selbst wenn deren Verbreitung und Verwendung in Deutschland strafbar wären und die Täter sich mit den Internetseiten gezielt an inländische Adressaten richten. Dies berge die Gefahr, so der Entwurf, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte hochzuladen. Es gebe daher Strafbarkeitslücken, die im Interesse des demokratischen Rechtsstaates so weit wie möglich geschlossen werden müssten.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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