Verbot des Schächtens nicht zulässig
Berlin: (hib/HLE) Ein Verbot des Schächtens (Schlachten ohne Betäubung) ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1403) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1171) hin. Das Tierschutzgesetz schreibe vor, dass Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen. Allerdings gebe es eine Ausnahmeregelung. Damit solle bestimmten religiösen Überzeugungen Rechnung getragen werden, erläutert die Regierung. „Für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung nur solcher Betäubungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige Behörde nach Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine Elektrokurzzeitbetäubung, unter anderem mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden, zulassen“, heißt es in der Antwort weiter.
Über die Zahl der gestellten Anträge liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Von zahlreichen Gruppen innerhalb der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland werde bei rituellen Schlachtungen eine Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Entblutungsschnittes akzeptiert und angewandt, heißt es in der Antwort weiter.
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