Grenzöffnung am 4. September 2015
Berlin: (hib/STO) „Verantwortlichkeit für die Grenzöffnung am 4. September 2015“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (19/559). Darin erkundigt sich die Fraktion bei der Bundesregierung danach, ob es zutrifft, „dass es keine schriftliche Anordnung des Bundesinnenministeriums oder des Bundesinnenministers an die Bundespolizei und/oder die Grenzbehörden gab und gibt, wonach unter Berufung auf Paragraf 18 Absatz 4 Nummer 2 Asylgesetz von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung von Drittstaatsangehörigen abzusehen ist, welche um internationalen Schutz nachsuchen“. Auch möchte sie wissen, ob von dem oder den Zuständigen in anderer Weise als per schriftlicher Anweisung von der Möglichkeit nach dem besagtem Paragrafen Gebrauch gemacht und die Anordnung erlassen wurde, von einer Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung abzusehen. Ferner fragt sie unter anderem, welches konkrete Mitglied der Bundesregierung gegebenenfalls „die schriftliche oder auch nicht schriftliche Anordnung nach Paragraf 18 Absatz 4 Nummer 2 Asylgesetz zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Wortlaut erlassen“ hat.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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