Entschädigung wegen DDR-Zwangsdopings
Berlin: (hib/STO) Entschädigungen gemäß dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/13124) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/13041). Darin verwies die Fraktion darauf, dass in der DDR etwa 10.000 minderjährige Hochleistungs- und Nachwuchssportler im staatlichen Auftrag gedopt worden seien, meist ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung. Um die Betroffenen finanziell zu entschädigen, seien 2002 das Dopingopfer-Hilfegesetz und 2016 das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) vom Bundestag verabschiedet worden. Anspruchsberechtigte bekämen aus dem Fonds des 2. DOHG einmalig 10.500 Euro ausbezahlt.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, wurden mit Stand vom 30.Juni dieses Jahres 444 Anträge auf finanzielle Hilfe gemäß dem 2. DOHG gestellt. Davon seien 245 Anträge positiv beschieden und 240 Auszahlungen geleistet worden.
Sieben Anträge wurden laut Bundesregierung ablehnend beschieden. „Davon wurden fünf Anträge von Abkömmlingen mangels des gesetzlich geforderten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verabreichung von Dopingsubstanzen und der Schwangerschaft abgelehnt“, heißt es in der Antwort weiter. Ein Antrag sei wegen bereits erhaltener Hilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz von 2002 abgelehnt und ein Antrag „wegen fehlender Zugehörigkeit zum Leistungssportsystem der ehemaligen DDR negativ beschieden“ worden. Derzeit befänden sich 192 Anträge in der Bearbeitung.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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