Zulassungsbeschränkung an Unis
Berlin: (hib/ROL) Laut Bundesregierung ist es nicht belegt, dass bundesweit ein Studienplatzmangel herrscht. Das schreibt sie in ihrer Antwort (18/12231) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/11943). Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung seien die Länder für ein ausreichendes Angebot an Studienmöglichkeiten zuständig. Die Bundesregierung leiste dazu mit dem Hochschulpakt 2020 erhebliche Unterstützung und habe seit 2007 bisher rund 12,35 Milliarden Euro bereitgestellt, um die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren.
Die Linke hatte in ihrer Kleinen Anfrage kritisiert, dass im Wintersemester 2015/16 mehr als 11.500 Studienplätze unbesetzt geblieben seien. Gleichzeitig hätten Tausende Studienberechtigte keinen Studienplatz erhalten. Die Abgeordneten wollten wissen, welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung aus dem Umstand zieht, dass es einerseits Mehrfachbewerbungen, andererseits aber jedes Semester zwischen 10.000 und 15.000 unbesetzte Studienplätze trotz eines insgesamt massiven Studienplatzmangels gebe.
Die Bundesregierung räumt in ihrer Antwort ein, dass es zutreffe, dass infolge unkoordinierter Mehrfachbewerbungen, die zu Mehrfachzulassungen führen, viele Studienplätze erst sehr spät besetzt würden und letztlich auch Studienplätze unbesetzt blieben. Um die Auslastung der Studiengänge weiter zu verbessern, müssten die Bewerbungen koordiniert und die Zulassungen abgeglichen werden. Dem diene das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV), dessen Software mit finanzieller Förderung des Bundes in Höhe von 15 Millionen Euro entwickelt worden sei. Seit April 2011 stehe die Software der von den Ländern getragenen Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) einsatzbereit zur Verfügung. Die Projektförderung des Bundes sei zum 29. Februar 2012 ausgelaufen. Die Weiterentwicklung der Software und die Koordinierung mit den Hochschulen sowie die Verantwortung für die gesamte Durchführung des Verfahrens liege allein in der Hand der SfH.
Aus Sicht der Bundesregierung sei das zentrale Problem bei der Zulassung zu örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen damit nicht zulassungsrechtlicher sondern verfahrenspraktischer Art. Durch unkoordinierte Mehrfachbewerbungen würden zeitaufwendige Nachrückverfahren erforderlich, die häufig erst lange nach Semesterbeginn abgeschlossen seien.
Die Linke wollte zudem wissen, ob die Bundesregierung in diesem Zustand eine Einschränkung des in Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Rechts auf freie Wahl des Berufs sehe. In ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung, dass Studienbewerber, die die Zugangsvoraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Zulassung zu diesem Studiengang an der gewählten Hochschule hätten. Allerdings gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten seien für viele Studienfächer Beschränkungen bei der Zulassung zur Hochschule unumgänglich. Das BVerfG habe entschieden, dass dem Hochschulzugangsrecht Grenzen gesetzt werden dürfen, die zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen im Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlich sind. Funktionsfähig sei eine Hochschule nur dann, wenn ihre Ausbildungskapazität nicht überschritten werde. Bestehe - unter Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten - ein Bewerberüberhang, sei nach Auffassung des BVerfG daher ein Auswahlverfahren zulässig und erforderlich. Soweit die Auswahl nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden Bewerber ausgestaltet werde, seien Zulassungsbeschränkungen verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfGE 43, 291 (314)).
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