Einheitliche Definition von „Gefährder“
Berlin: (hib/PK) Die Begriffe „Gefährder“ und „Relevante Personen“ sind nach Angaben der Bundesregierung bundesweit einheitlich definiert. Eine Einstufung von Personen als „Gefährder“ oder „Relevante Person“ nach dem Gefährderprogramm löse allein keine Rechtsfolgen aus, heißt es in der Antwort (18/12196) auf eine Kleine Anfrage (18/11959) der Fraktion Die Linke.
Die Einstufung als solche stelle „keine rechtliche Grundlage zur Ergreifung von Maßnahmen dar, sondern sie gibt vielmehr Anlass zur Prüfung der rechtlichen Grundlagen zur Ergreifung eben solcher Maßnahmen nach den Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechts“. Daten würden nur unter strenger Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit übermittelt. Auch hier sei die Einstufung als „Gefährder“ oder „Relevante Person“ nicht als rechtliche Grundlage der Übermittlung zu verstehen.
Die Einstufungen werden den Angaben zufolge von den Polizeibehörden der Länder vorgenommen.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
Verantwortlich: Christian Zentner (V.i.S.d.P.)
Redaktion: Dr. Stephan Balling, Lisa Brüßler, Claudia Heine, Alexander Heinrich (stellv. Chefredakteur), Nina Jeglinski, Claus Peter Kosfeld, Johanna Metz, Sören Christian Reimer (Chef vom Dienst), Sandra Schmid, Michael Schmidt, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein, Carolin Hasse (Volontärin)