Gebührenanpassung im Aufenthaltsrecht
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht“ (18/12050) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Er sieht eine Anpassung der im Aufenthaltsgesetz geregelten Höchstsätze für die im Ausländerrecht geltenden Gebühren sowie der in der Aufenthaltsverordnung geregelten Gebühren „für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen an Ausländer an die tatsächlich entstehenden Kosten“ vor.
Wie die Bundesregierung ausführt, kritisieren die Bundesländer seit längerem, dass die in der Aufenthaltsverordnung „für aufenthaltsrechtliche individuell zurechenbare öffentliche Leistungen festgelegten Gebühren nicht auskömmlich seien und die kommunalen Haushalte in diesem Bereich jährlich erhebliche Defizite zu verzeichnen hätten“. Bund und Länder seien daher übereingekommen, belastbar zu ermitteln, ob und inwieweit die einzelnen Gebührentatbestände die tatsächlich anfallenden Kosten der Ausländerbehörden angemessen abbilden.
„Je nach Gebührentatbestand haben die Kommunen teilweise Überdeckungen, zum größeren Teil aber Unterdeckungen zu verzeichnen“, heißt es in der Vorlage weiter. Bezogen auf „aufenthaltsrechtliche individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ entstehe den Kommunen ausweislich des Projektergebnisses insgesamt ein jährliches Defizit von zirka zwölf Millionen Euro. Dieses Defizit beruhe auf Fallzahlen der Jahre 2012 und 2013.
Um künftig die Gebühren im Ausländerrecht so festlegen zu können, dass sie „einerseits die für die jeweiligen Leistungen anfallenden Kosten decken und andererseits die Gebührenschuldner nur im erforderlichen Ausmaße belasten“, bedarf es den Angaben zufolge Änderungen des Aufenthaltsgesetzes. Die vorgesehenen Änderungen der Verordnungsermächtigung dienten dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen für notwendige Anpassungen der im Ausländerrecht geltenden Gebühren in der Aufenthhaltsverordnung zu schaffen.
Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfes hervorgeht, sollen die Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen „überwiegend erhöht und teilweise gesenkt“ werden. Die Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln würden gesenkt, während sich im Bereich der Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln „durchweg die Notwendigkeit einer Gebührenerhöhung“ ergebe. Die Gebühren für „sonstige aufenthaltsrechtliche öffentliche Leistungen“ würden bis auf zwei Ausnahmen erhöht. Die bisherigen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen sollen der Vorlage zufolge unverändert bestehen bleiben.
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