Änderungen im Chemikalienrecht
Berlin: (hib/SCR) Das Chemikaliengesetz (ChemG) soll an geänderte europarechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11949) sieht unter anderem Anpassungen an die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) und die Biozid-Verordnung ((EU) Nr. 528/2012) vor. Der Entwurf enthält zudem Folgeänderungen in weiteren Gesetzen.
In Umsetzung der CLP-Verordnung soll laut Bundesregierung unter anderem die Gefährlichkeitsdefinition im Paragraph 3a ChemG an die unionsrechtliche Systematik angepasst werden. Zudem sind laut Entwurf Änderungen geboten, um die europaweit harmonisierten Giftinformationsvorschriften der CLP-Verordnung im deutschen Recht umzusetzen.
Änderungsbedarf aufgrund der Biozid-Verordnung besteht laut Begründung, weil die Übergangsregelungen geändert worden sind. Bisher gelten diese unmittelbar, nun besteht auch Regelungsbefugnis für die Mitgliedsstaaten im Bereich der Übergangsgestaltung für bestimmte Produkte.
Zudem greift der Entwurf Vorschläge des Bundesrates zu Abgabevorschriften auf. Dazu soll neben dem ChemG auch die Chemikalien-Verbotsverordnung geändert werden.
Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung zum Arbeitsschutz im Paragraph 19 ChemG an. Damit sollen per Verordnung Informations- und Mitwirkungspflichten für jenen vorgegeben werden können, „der Tätigkeiten an Bauwerken, Erzeugnissen oder Grund und Boden veranlasst“, wenn in diesen Gefahrenstoffen enthalten sind, die zu „besonderen Gesundheitsgefahren“ führen könnten. Der Bundesrat führt etwa Asbest sowie bodenbezogene Altlasten an.
In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag mit Einschränkungen zu. Die Ermächtigung soll sich demnach aber nur auf Erzeugnisse und Bauwerke beziehen. Eine Erweiterung auf Grund und Boden sei mit Blick zu anderen Rechtsnormen, etwa im Bodenschutz- oder im Düngemittelrecht, problematisch und auch nicht erforderlich, schreibt die Bundesregierung.
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