US-Airbase Ramstein im Fokus
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung beruft sich mit Blick auf die US-Airbase in Ramstein auf die Zusicherung der USA, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgen würden. Wie sie in ihrer Antwort (18/11023) auf eine Kleine Anfrage (18/10618) der Fraktion Die Linke schreibt, habe die US-Seite in einem Gespräch im August 2016 mitgeteilt dass unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles, UAV) von Ramstein aus „weder gestartet, noch gesteuert werden“. Sie habe überdies mitgeteilt, dass die USA globale Kommunikationswege unterhalten würden, die auch der Unterstützung von UAV dienen würden. Die Architektur schließe Fernmelde-Präsenzpunkte ein, von denen aus UAV-Signale weitergeleitet würden; darunter auch Fernmelde-Präsenzpunkte in Deutschland. Einsätze von UAV würden von verschiedenen Standorten aus geflogen, unter Nutzung diverser Fernmelde-Relaisschaltungen, von denen einige auch über Ramstein laufen würden. Mitgeteilt worden sei überdies, dass Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, „darunter die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen“.
Die Fraktion Die Linke hatte in ihrer Anfrage der Bundesregierung vorgeworfen, „Ramstein als Knoten des US-Drohnenkriegs“ zu dulden und somit an einer „Politik des von völkerrechtswidrigen Tötungen ohne Gerichtsverfahren (sogenannten targetted killings) beteiligt“ zu sein.
Die Bundesregierung betont in der Antwort hingegen, dass der Einsatz von bewaffneten UAV durch das humanitäre Völkerrecht nicht verboten sei. „Ebenso wie bei allen anderen Mitteln der Kampfführung in bewaffneten Konflikten sind dabei die Regeln des humanitären Völkerrechts zu beachten (vor allem, aber nicht nur: Verbot des gezielten Angriffes auf Zivilpersonen, Gebot der Unterscheidung zwischen Kombattanten/Kämpfern und Zivilpersonen, Exzessverbot und anderes).“ Das geltende humanitäre Völkerrecht regle den Einsatz von UAV im bewaffneten Konflikt „umfassend und angemessen“.
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