Heizwertklausel wird abgeschafft
Berlin: (hib/SCR) Die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll gestrichen werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/10026) vor. Die Heizwertklausel im Paragraph 8 Absatz 3 KrWG stellt bislang klar, dass ein Verbrennen von bestimmten Abfällen, eine energetische Verwertung, dann der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Brennwert mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt und nicht per Verordnung ein anderer Verwertungsvorrang festgelegt ist.
In der Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei der Regelung ohnehin nur um eine „Auffang- und Übergangslösung“ gehandelt habe. Die in der Norm ebenfalls vorgesehene Überprüfung, ob der Heizwert zur „effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie noch erforderlich ist“, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem nicht so sei.
Betroffen sind laut Darstellung der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand folgende Abfallströme: gewerbliche Siedlungsabfälle, nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle und Klärschlämme sowie Altreifen, Sperrmüll und gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie. Für die drei letztgenannten Abfallströme taxiert die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 55,5 Millionen Euro, einmalig werden demnach 162,4 Millionen Euro fällig. Für die drei erstgenannten Abfallströme verzichtet die Bundesregierung auf eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes. Für sie sollen laut Gesetzentwurf noch Spezialregelungen erlassen werden.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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