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Deutscher Bundestag - Archiv

07.09.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 501/2016

Rechte Beschuldigter in Strafverfahren

Berlin: (hib/PST) Für Beschuldigte in Strafverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sollen EU-weit einheitliche Rechte gelten. Eine entsprechende EU-Verordnung (2013/48/EU) will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf (18/9534) umsetzen, der jetzt beim Bundestag eingegangen ist. Darin schreibt die Regierung, sie habe sich „stets für die Schaffung dieser gemeinsamen Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union eingesetzt“. Das deutsche Recht entspreche den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend, weshalb „nur punktuelle Änderungen erforderlich“ seien.

Unabhängig davon sollen mit dem Gesetz auch Änderungen im Schöffenrecht vorgenommen werden. Diese sollen es einerseits den Gemeinden erlauben, leichter genügend ehrenamtliche Richter zu finden, andererseits Schöffen besser vor Überlastung schützen.

07.09.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 501/2016

Berufsanerkennung für Juristen aus EU

Berlin: (hib/PST) Für Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallende Berufe aus anderen EU-Staaten sollen die Modalitäten für ihre Berufsanerkennung in Deutschland an neue europäische Standards angepasst werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (18/9521) an den Bundestag geleitet, mit dem die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG bzw. 2013/55/EU) in nationales Recht umgesetzt werden soll. Diese Umsetzung hätte eigentlich bis zum 18. Januar 2016 erfolgen müssen. Mit dem Gesetz soll eine Reihe bestehender Gesetze und Verordnungen in zahlreichen Punkten verändert werden. Daneben will die Bundesregierung bei dieser Gelegenheit auch einige weitere für notwendig erachtete Neuregelungen im Berufsrecht für Rechtsanwälte und Patentanwälte treffen.

07.09.2016 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Gesetzentwurf — hib 501/2016

Zustimmungsgesetz zum Klimaabkommen

Berlin: (hib/SCR) Der Deutsche Bundestag soll dem Pariser Klimaabkommen zustimmen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9520) vor, der die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz herbeiführen soll.

Das im Dezember 2015 in der französischen Hauptstadt final ausgehandelte Übereinkommen hat zum Ziel, die Erderwärmung „deutlich unter 2 °C“ zu halten. Dazu sollen die Vertragsparteien „immer ambitioniertere Maßnahmen ergreifen“. Auch die Anpassung an den Klimawandel ist Teil des Abkommens.

07.09.2016 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Gesetzentwurf — hib 501/2016

Erweitertes Klagerecht für Umweltverbände

Berlin: (hib/SCR) Umweltverbände sollen künftig umfassender in Umweltangelegenheiten klagen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9526) sieht vor, unter anderem das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an europa- und völkerrechtliche Vorgaben anzupassen. Handlungsbedarf besteht laut Begründung, weil die deutsche Umsetzung der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN ECE) von der 5. Vertragsstaatenkonferenz in zwei Punkten als völkerrechtswidrig gerügt wurde. Änderungen seien auch durch Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes geboten, schreibt die Bundesregierung. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im vereinfachten Verfahren überwiesen werden.

Wesentliche Änderungen sind laut Entwurf im Anwendungsbereich des UmwRG vorgesehen. Anerkannte Umweltverbände sollen demnach über die bisherigen Möglichkeiten hinaus das Recht erhalten, „Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen“gerichtlich überprüfen zu lassen. Voraussetzung dafür soll sein, dass bei diesen Plänen und Programmen im Sinne des UVPG eine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und der Umweltverband zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht.

Rechtlich überprüfbar sollen zudem Verwaltungsakte beziehungsweise öffentlich-rechtliche Verträge sein, die sich auf Vorhaben beziehen, die nicht unter die bisherigen Regelungen fallen. Voraussetzung für die Überprüfung ist laut Entwurf, dass in dem Verwaltungsverfahren die Anwendung umweltbezogener landes-, bundes- oder unmittelbar geltender europarechtlicher Regelungen einschlägig war. Mittelbar überprüfbar soll zudem soll die Anwendung solcher Regelungen durch Private sein. Der Gesetzentwurf sieht vor, Verbänden Rechtsbehelf gegen auf Überwachungs- und Aufsichtmaßnahmen abzielende Verwaltungsakte der Behörden zu ermöglichen.

In Umsetzung eines Urteils der EuGH (Rechtssache C-137/14) soll zudem die sogenannte Präklusionsklausel im UmwRG fallen. Umweltverbände können demnach künftig auch dann Einwendungen in gerichtlichen Verfahren einbringen, wenn sie sich nicht im Ausgangsverfahren beteiligt hatten. Zudem werden im UmwRG sowie in zwölf weiteren Gesetzen und zwei Verordnungen unter anderem Regelungen zu Verfahrensfehlern, Klagebegründungsfristen, Verfahrensvorgaben und Bekanntmachungspflichten ergänzt oder angepasst.