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07.09.2016 Auswärtiges — Antwort — hib 499/2016

Rücküberstellungen nach Ungarn

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht nach eigener Auskunft derzeit keine Veranlassung, die Überstellungspraxis nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich zu ändern. „Aus Deutschland nach Ungarn rücküberstellte Personen müssen nicht damit rechnen, in Abschiebungshafteinrichtungen untergebracht zu werden, da sie nicht unerlaubt über eine EU-Außengrenze einreisen“, heißt es in der Antwort (18/9505) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9338). Die im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellten Personen hätten regelmäßig Anspruch auf Wiedereröffnung ihrer Asylverfahren, soweit dieses wegen Nichtbetreibens (Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat) eingestellt worden sei.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein systemisches Versagen bei Asylverfahren wie Aufnahmebedingungen in Ungarn trotz vorhandener Defizite nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Möglichkeit der Inhaftnahme keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Zudem habe der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), dessen Bewertung angesichts seiner durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle eine hervorgehobene Bedeutung zukomme, bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, keine Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zu überstellen.

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