Ausnahmen von Stoffbeschränkungen
Berlin: (hib/SCR) Für Ersatzteile bestimmter Geräte der Medizintechnik sollen künftig zeitlich befristete Ausnahmen von stofflichen Beschränkungen nach EU-Recht gelten. Mit einem Verordnungsentwurf (18/9500) zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung will die Bundesregierung eine entsprechende delegierte Richtlinie der EU-Kommission (2016/585/EU) umsetzen. Die delegierte Richtlinie wiederum ändert einen Anhang der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2011/65/EU).
Konkret ist vorgesehen, dass der Einsatz von Ersatzteilen, „die aus gebrauchten und nicht bereits in der Union in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden“, gestattet werden soll. Für diese Ersatzteile, etwa für In-vitro-Diagnostika oder Elektronenmikroskope, soll dann eine Ausnahme von den Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether gelten. Die Ausnahmen sind je nach Geräteart befristet. Als Begründung führt die Bundesregierung die „Steigerung der Ressourceneffizienz an“, da so die Reparatur und Wiederinstandsetzung von bestimmten Geräten ermöglicht werde.
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