Ausnahmezustand in Frankreich
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Regelverletzung der französischen Regierung im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand nach den Terroranschlägen von Paris im November 2015. Es sei festzuhalten, „dass die französische Regierung den Generalsekretär des Europarats in dem nach Artikel 15 EMRK vorgesehenen Verfahren über die ergriffenen Maßnahmen informiert und davon unterrichtet hat, dass diese Maßnahmen Abweichungen von den in der Konvention enthaltenen Rechten beinhalten können“, heißt es in der Antwort (18/8202) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/8026). Grundsätzlich eröffne die EMRK dem Generalsekretär des Europarates die Möglichkeit, weitere Erklärungen von dem betreffenden Vertragsstaat zu erbitten. „Den von diesen Maßnahmen betroffenen Personen steht es ebenso frei, Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Behauptung zu erheben, die getroffenen Maßnahmen stellten trotz der Erklärung Frankreichs nach Artikel 15 EMRK Konventionsverletzungen dar.“ Eine Überprüfung der von der französischen Regierung ergriffenen Maßnahmen sei somit durch in der Konvention vorgesehene Mechanismen möglich. „Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, ihrerseits die Maßnahmen der französischen Regierung zu bewerten.“
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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