Annahme des früheren Geburtsnamens
Berlin: (hib/HAU) Kindern, die nach der Scheidung der Eltern den Nachnamen eines Stiefelternteils angenommen haben (Einbenennung), soll es nach Ansicht des Petitionsausschusses bei Erlangung der Volljährigkeit grundsätzlich möglich sein, den früheren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Eine dahingehende Petition wurde mit einstimmigem Beschluss des Ausschusses in der Sitzung am Mittwochmorgen den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis gegeben, „da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint“.
In der Eingabe wird auf den Fall verwiesen, dass ein minderjähriges Kind bei einer Heirat der Mutter mit dem nicht leiblichen Vater des Kindes dessen Nachnamen erhält. Trennt sich aber die Mutter von ihrem Mann und heiratet, nachdem das Kind volljährig geworden ist, jemanden anderen, trage das Kind als einzige Person in der Familie den Namen des vorherigen Ehegatten, wodurch das Kind aus der Familie entwurzelt werde, schreiben die Petenten.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, regelt Paragraf 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Erteilung des Namens in derartigen Fällen. Danach können der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht und dessen Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dies bedürfe der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf es laut der Vorlage auch der Einwilligung des Kindes.
Diese Namensänderung rückgängig zu machen, sehe das geltende Recht jedoch nicht vor. Gegen eine solche Möglichkeit spräche der Grundsatz der Namenskontinuität, der prägend für das deutsche Namensrecht sei, heißt es unter Bezugnahme auf ein Berichterstattergespräch mit Vertretern der Bundesregierung.
Weiter wird darauf verwiesen, dass außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts Namensänderungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich seien. Diese Möglichkeit diene aber nur dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen. Insofern komme der Regelung Ausnahmecharakter zu.
In der Beschlussempfehlung wird weiterhin deutlich gemacht, dass das deutsche Namensrecht keine strikte Namensführungspflicht kenne. Vielmehr sei es erlaubt, einen Gebrauchs- oder Künstlernamen zu führen, der im Rechtsverkehr anerkannt werde.
Der Petitionsausschuss ist dennoch der Ansicht, dass die geltende Rechtslage für volljährige „einbenannte“ Kinder unbefriedigend ist, „insbesondere vor dem Hintergrund, dass einem geschiedenen Elternteil sehr wohl eine Rückbenennung möglich ist“. Daher solle es nach den Vorstellungen der Abgeordneten volljährigen einbenannten Kindern im Wege einer Ergänzung des Paragrafen 1618 BGB grundsätzlich ermöglicht werden, den früheren Geburtsnamen wieder anzunehmen.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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