Zinsbesteuerung im Ansässigkeitsstaat
Berlin: (hib/HLE) Die Besteuerung von im Inland gezahlten Zinsen auf Kapitaleinkünfte soll für beschränkt Steuerpflichtige besser im Ansässigkeitsstaat erfolgen. Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (18/7815) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/7611) heißt, verfolgt sie das Ziel einer „zutreffenden Einmalbesteuerung“. Weiter heißt es: „Gerade für Zinsen gilt, dass grenzüberschreitend eine einmalige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gegenüber einer Besteuerung sowohl im Quellen- als auch im Ansässigkeitsstaat vorzugswürdig ist.“ Deshalb würden viele Doppelbesteuerungsabkommen nur die Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsehen. Diesem Ziel diene auch die weitere Verbesserung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen. 79 Staaten und Gebiete seien einer entsprechenden Vereinbarung über den internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen beigetreten. Die EU-Staaten würden ab 2017 automatisch Daten über Finanzkonten austauschen. Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung der beschränkten Steuerpflicht im Fall von inländischen Kapitalerträgen sei dem Grunde nach schon ab 1929 das Ziel, den Finanzplatz Deutschland zu stärken. Welche Bankeinlagen, Anteile an inländischen Investmentfonds und festverzinslichen Wertpapieren von „Steuerinländern“ oder von „Steuerausländern“ gehalten werden, kann die Bundesregierung mangels eigener Daten nicht angeben.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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