Haftung nach Atomunfall in Belgien
Berlin: (hib/SCR) Im Falle eines Atomunfalls in einem belgischen Atomkraftwerk würde dessen Betreiber maximal für Schäden in Höhe von 1,2 Milliarden Euro haften. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/7559) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/7431) hervor. In Deutschland gilt hingegen eine unbegrenzte Betreiberhaftung für Drittschäden. Tepco, der Betreiber des havarierten Atomkraftwerks im japanischen Fukushima, hat nach Kenntnissen der Bundesregierung bisher rund 37 Milliarden Euro Entschädigungszahlungen geleistet. Die Grünen hatte vor dem Hintergrund über die andauernde Debatte zur Sicherheit der belgischen Atommeiler in Doel und Tihange zu möglichen Haftungs- und Entschädigungsfragen Auskunft verlangt.
Nach Darstellung der Bundesregierung würde nach Erreichen der Haftungshöchstgrenze des belgischen Betreibers ein internationaler Entschädigungsmechanismus auf Basis des Brüsseler Zusatzübereinkommens greifen. Dieser Topf, dessen Mittel von allen Vertragsparteien bereitgestellt werden, umfasse aktuell rund 155 Millionen Euro. Deutsche Geschädigte hätten nach Erschöpfung all dieser Mittel zudem Entschädigungsansprüche gegenüber dem Bund. Diese Mittel seien aktuell bei einem Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro gedeckelt. Laut Bundesregierung leben zirka 1,2 Millionen Menschen auf deutschem Staatsgebiet im 100-Kilometer-Radius des belgischen AKW Tihange.
In Hinblick auf internationale Vereinbarungen hatten die Grünen zudem nach dem Revisionsprotokoll zum Pariser Übereinkommen gefragt, das 2004 beschlossen worden war. Es soll die internationale Atomhaftung verschärfen. Die Ratifizierung stocke noch immer, da die EU-Mitgliedstaaten ihre Ratifikationsurkunden gemeinsam zu hinterlegen hätten, schreibt die Bundesregierung. Deutschland habe durch gesetzliche Änderungen bereits 2008 die rechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation geschaffen. Aktuell seien Großbritannien und Italien aber noch nicht in der Lage, das Protokoll zu ratifizieren. Auch eine EU-rechtliche Haftungsregelung sei aktuell nicht absehbar. Das Initiativrecht für Unionsrechtsakte in diesem Bereich habe die Kommission. „Bislang hat die Europäische Kommission eine solche Initiative nicht ergriffen“, schreibt die Bundesregierung.
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