Kooperationen bei der Grundsicherung
Berlin: (hib/PK) Die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in Kooperationsausschüssen nach Paragraf 18b Sozialgesetzbuch II von Bund und Ländern für die jeweilige Landesebene koordiniert. Dort werden länderspezifische Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik vereinbart, wie aus der Antwort der Bundesregierung (18/4885) auf eine Kleine Anfrage (18/4734) der Fraktion Die Linke hervorgeht. Ferner übernimmt das Gremium Schlichtungs- und Mediationsfunktionen bei unterschiedlichen Auffassungen der Träger zu Sach- oder Verfahrensfragen.
Bund, Länder, Bundesagentur für Arbeit und kommunale Spitzenverbände bilden nach Paragraf 18c SGB II außerdem den Bund-Länder-Ausschuss. Dieser beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung, der Aufsicht, Fragen des Kennzahlenvergleichs und der zu erhebenden Daten und erörtert Zielvereinbarungen. Die Entscheidungen werden aktuell in acht verschiedenen Arbeitsgruppen vorbereitet. An den Arbeitsgruppen können sich das Bundesarbeitsministerium, die Bundesagentur für Arbeit, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände beteiligen.
Um Bescheide verständlicher zu gestalten und Abläufe zu verbessern, wurde die Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung im SGB II“ gebildet. Die Arbeitsgruppe, die zwischen Juni 2013 und Juli 2014 tagte, hat den Angaben zufolge über 124 Vorschläge zur Rechtsvereinfachung beraten und sich auf 36 Änderungen verständigt, auch um die Verwaltung und die Sozialgerichte zu entlasten.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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