Wenig überlange Gerichtsverfahren
Berlin: (hib/JBB) Unangemessen lange Gerichtsverfahren kommen in der deutschen Justiz kaum vor. Zu diesem Schluss kommt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (18/2950) über die Anwendung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Gesetz trat im Dezember 2011 in Kraft und führte einen Anspruch auf Entschädigung ein, wenn eine Person wegen überlanger Dauer eines Gerichts- oder Ermittlungsverfahrens einen immateriellen oder materiellen Nachteil erleidet. Beispielsweise sollte laut dem Gesetz für immaterielle Nachteile für jedes Jahr Verzögerung 1200 Euro gezahlt werden.
Laut der Unterrichtung sind beim Bundesverfassungsgericht im Berichtszeitraum 74 Verzögerungsrügen erhoben und 42 Verzögerungsbeschwerden eingelegt worden. Davon sei keine erfolgreich gewesen, da 38 unzulässig und eine unbegründet gewesen seien. Alle vier Anträge auf Prozesskostenhilfe seien abgelehnt worden. Die Klagebegehren richteten sich dabei „ganz überwiegend“ auf den Ersatz von immateriellen Nachteilen, der Ersatz von materiellen Nachteilen habe nur eine geringe Rolle gespielt. In den Verfassungs- Verwaltungs- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätten die Fallzahlen nach der Anfangsphase 2011/2012 abgenommen, während sie in der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit nahezu konstant gewesen seien. In der Sozialgerichtsbarkeit seien sie jedoch gestiegen.
Laut Bundesregierung sollte das Gesetz Verfahren beschleunigen und Nachteile durch zu lange Verfahrensdauer kompensieren. Die Beschleunigungswirkung des Gesetzes sei jedoch nicht ermittelbar, ebenso lasse sich die präventive Beschleunigungswirkung derzeit nicht belastbar einschätzen. Durch einen Vergleich mit den durchschnittlichen Verfahrensdauern sei hier zwar eine Evaluierung grundsätzlich möglich, neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes lägen jedoch nur für 2012 vor. Aus Sicht der Bundesregierung erscheint ein Vergleich zwischen den Jahren 2011 und 2012 aber nicht ausreichend, um eine präventive Beschleunigungswirkung des Gesetzes beurteilen zu können.
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