+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

04.06.2014 Wirtschaft und Energie — Gesetzentwurf — hib 295/2014

EEG-Umlage: Änderungen für Bahnen verlangt

Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat verlangt eine Reihe von Änderungen an der geplanten Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Änderungswünsche betreffen besonders Regelungen für Bahnen, Schiffe sowie eine Reihe von Übergangsvorschriften und Härtefallregelungen, geht aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen hervor, der von der Bundesregierung eingebracht wurde (18/1572). Der Gesetzentwurf ist identisch mit dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bereits auf Drucksache 18/1449 eingebrachten Entwurf.

Der Bundesrat befürchtet, dass die Erhöhung der Umlage für Schienenbahnen von derzeit elf auf etwa 20 Prozent zu Fahrpreiserhöhungen führen wird. Außerdem werde ein erheblicher Anteil der Mehrkosten die Haushalte der Länder belasten. Mit Blick auf die Finanzlage der Länder und die Verpflichtungen der Schuldenbremse könne dies zu Abbestellungen von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) führen. „Damit besteht die Gefahr, dass ausgerechnet das Angebot des umweltfreundlichsten Verkehrsträgers Schiene reduziert wird“, warnt der Bundesrat. Folge könne eine Rückverlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf die Straße sein, die negative Auswirkungen auf die CO2-Reduktionsziele haben würde. Wenn es zu einer Verdoppelung der EEG-Umlage für Schienenbahnen kommen sollte, fordern die Länder eine Kompensation durch entsprechende Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Rahmen der anstehenden Revision des Regionalisierungsgesetzes. Außerdem wird eine Reduzierung der EEG-Umlage auf Strom verlangt, den Schiffe während der Liegezeiten im Hafen beziehen. Dadurch könnten die Luft- und Lärmemissionen erheblich gesenkt werden.

Grundsätzlich fordert der Bundesrat mehr Einsparung von Energie: „Die Energieeffizienz ist einer der stärksten Hebel der Energiewende.“ Sie habe zahlreiche positive Effekte, die es auszuschöpfen gelte: Minderung des Energieverbrauchs, Kosteneinsparungen, Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie die Schaffung von „Netto-Arbeitsplätzen“.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung Änderungen an den Planungen für die Schienenbahnen ab. Die Umlage werde nur moderat erhöht, und zugleich könnten auch Schienenbahnen erstmals in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen, denen das bisher verwehrt gewesen sei. Drohende Mehrbelastungen für die Länderhaushalte kann die Bundesregierung nicht erkennen.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die bisherigen Ausnahmeregelungen des EEG fortführen und so zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts Deutschland beitragen. Anträge auf Reduzierung er EEG-Umlage können Unternehmen aus den Branchen stellen, die von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission als strom- und handelsintensiv eingestuft worden und die auf zwei Listen zusammengestellt worden sind. Außerdem muss der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung der Unternehmen einen Mindestanteil aufweisen. Die Eintrittsschwelle in die Besondere Ausgleichsregelung wird gegenüber der bisherigen Regelung angehoben und soll „verhindern, dass der Kreis der privilegierten Unternehmen sich künftig vergrößert“.

Die privilegierten Unternehmen sollen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen. Diese Belastung soll jedoch auf vier beziehungsweise 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung der Unternehmen begrenzt werden. Ungeachtet dessen sollen alle privilegierten Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent bezahlen. Für viele Unternehmen gibt es außerdem eine Reihe von Begrenzungs-, Übergangs- und Härtefallregelungen.