BKA-Zeugenschutz und NSU-Prozess
Berlin: (hib/STO) Um das Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamtes (BKA) und die „Begleitung von Angeklagten zu Treffen mit Zeuginnen und Zeugen im NSU-Komplex“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/682) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/435). Wie die Fragesteller darin ausführen, ist im Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München gegen Beate Zschäpe und andere am 12. November 2013 die Zeugin S. Sch. gehört worden. Die Zeugin schilderte laut Vorlage ein Treffen mit dem Angeklagten H. G. im Jahr 2012, „das direkt nach der Entlassung von H. G. aus der Untersuchungshaft stattgefunden habe“. G., der sich zu diesem Zeitpunkt schon im Zeugenschutzprogramm des BKA befunden habe, „sei von BKA-Beamten des Zeugenschutzprogramms zu dem Treffen gebracht und auch wieder abgeholt worden“, heißt es in der Kleinen Anfrage weiter.
Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort darlegt, sind ihr „keine Treffen von H. G. mit Beschuldigten, Verdächtigen oder Zeugen im NSU-Prozess vor dem OLG München oder weiteren Verfahren nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) im Rahmen der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im NSU-Komplex bekannt, zu denen jener von Beamten des BKA-Zeugenschutzprogramms begleitet wurde“. Das von den Fragestellern erwähnte Treffen von H. G. nach dessen Haftentlassung mit S. Sch. und ihrem Ehemann habe nicht im Beisein und nicht mit Einverständnis der Zeugenschutzdienststelle des BKA stattgefunden. Vielmehr habe sich H. G. nach Auskunft des BKA am Tag seiner Haftentlassung „entgegen einer zuvor getroffenen telefonischen Absprache und vor seiner Aufnahme durch die Beamten der BKA-Zeugenschutzdienststelle“ auf eigene Initiative mit dem Ehepaar Sch. getroffen. H. G. habe sich demnach zum Zeitpunkt des Treffens noch nicht in der Obhut des Zeugenschutzes des BKA befunden.
Wie die Regierung weiter schreibt, haben nach ihrer Kenntnis „Treffen des Angeklagten C. S. mit Personen, die als Zeuginnen und Zeugen im NSU-Prozess vor dem OLG München infrage kommen, stattgefunden, zu denen C. S. von Beamten des BKA-Zeugenschutzes begleitet wurde“. Um „die Zeugenschutzmaßnahmen für C. S. und damit dessen Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Leben und körperliche Unversehrtheit von dessen Kontaktpersonen und den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und der Ermittlungen im NSU-Fall nicht zu gefährden“, könnten jedoch keine Angaben zu den betreffenden Personen und ihrem Verhältnis zum Beschuldigten noch zu Ort, Datum und Häufigkeit der Zusammenkünfte gemacht werden.
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