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13.05.2013 Recht — Antrag — hib 260/2013

Vorstoß zur Reform des Mietrechts

Berlin: (hib/KOS) Eine Mietminderung soll künftig schon dann möglich sein, wenn die Wohnfläche um weniger als zehn Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche liegt. Mieter sollen vielmehr schon dann zu Abschlägen bei der Mietzahlung berechtigt sein, wenn die vertraglich fixierte Wohnfläche „nur wenig größer ist als die tatsächliche Wohnfläche“. Dies sieht ein Antrag der Grünen (17/13098) vor, der auf eine Stärkung der Rechte von Mietern zielt. Die Fraktion will es auch Mietern leichter machen, eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Rückständen bei der Mietzahlung durch eine nachträgliche Begleichung dieser Rückstände hinfällig zu machen. In diesem Punkt sollen die gesetzlichen Regelungen zu ordentlichen und zu fristlosen Kündigungen angeglichen werden. Zudem dürfen nach den Vorstellungen der Grünen irrtümliche Mietminderungen künftig nur noch dann eine Kündigung nach sich ziehen, wenn sich Mieter bei der Beurteilung des Minderungsgrundes „grob fahrlässig oder vorsätzlich“ verhalten haben. Entsprechende Nachzahlungen zur Korrektur der irrtümlichen Mietminderung sollen laut Antrag eine Kündigung leichter als bisher verhindern können. Schließlich will die Fraktion Mietern den Nachweis von falschen Betriebskostenabrechnungen erleichtern. Aus diesem Grund sollen u. a. die Vermieter verpflichtet werden, die entsprechenden Belege gegen eine geringe Gebühr den Mietern zu übersenden. Generell sei eine Vereinfachung der Regelungen zur Betriebskostenabrechnung nötig, die bislang häufig zu Rechtsstreitigkeiten führen würden.

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