Notwendigkeit eines Presseauskunftsgesetzes des Bundes unter Experten umstritten
Berlin: (hib/STO) Die Notwendigkeit eines vom Bundesgesetzgeber erlassenen Presseauskunftsgesetzes ist unter Experten umstritten. Dies wurde am Montag in einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses zum von der SPD-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf „zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber der Presse“ (17/12484) deutlich. Nach dem Willen der SPD-Fraktion soll mit dem Gesetz geregelt werden, dass Bundesbehörden gegenüber Vertretern der Presse und des Rundfunks zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte erteilen müssen, wenn der Auskunft keine Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. Auskünfte sollen zudem nur dann verweigert werden können, wenn die Durchführung von schwebenden Gerichtsverfahren vereitelt, erschwert oder verzögert wird, schutzwürdige Privatinteressen verletzt werden oder die Veröffentlichung der angeforderten Informationen öffentliche Interessen gefährden oder schädigen.
Die Sozialdemokraten verweisen in der Vorlage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar dieses Jahres, in dem die Richter festgelegt haben, dass die Pressegesetze der Bundesländer auf Bundesbehörden nicht anwendbar sind. Deshalb müsse der Bund gesetzliche Regelungen erlassen, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zu klären.
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Professor Emanuel Burkhardt betonte, Presse, Rundfunk und Telemedien benötigten einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden. Er halte aber die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz in dieser Frage für unzutreffend. Burkhardt fügte hinzu, sollte seine eigene Rechtsauffassung zutreffend sein, stehe die Gesetzgebungskompetenz hier den Ländern zu und nicht dem Bund. Dann bedürfe es eines entsprechenden Bundesgesetzes nicht.
Professor Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sagte, der Weg des Bundesverwaltungsgerichts sei „verfassungsrechtlich unzutreffend“. Cornils wandte gegen die Annahme des Gerichts, den Ländern fehle die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung eines Auskunftsanspruchs der Medien, soweit dieser sich an Bundesbehörden richte. Die besseren Gründe sprächen dafür, dass den Ländern eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für diese Frage zustehe. Fehle hier aber die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, spreche alles dafür, abzuwarten, bis möglicherweise eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zustande komme.
Cornelia Haß von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union, ver.di, bezeichnete demgegenüber eine bundesgesetzliche Regelung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als „unverzichtbar“. Journalisten bräuchten einen gesetzlich ausgestalteten Auskunftsanspruch. Haß begrüßte den Vorstoß der SPD-Fraktion, auch wenn deren Entwurf Unzulänglichkeiten aufweise.
Benno Pöppelmann vom Deutschen Journalisten-Verband argumentierte, im Interesse der Rechtsklarheit sei eine schnelle Reaktion des Gesetzgebers nötig. Ihm sei bekannt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gerichtsurteil geplant sei. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse man aber mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgehen. Daher solle man nicht abwarten, sondern eine „vorsorgliche“ Regelung schaffen.
Angela Rapp vom Deutschen Anwaltsverein regte an, das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) dahingehend zu ergänzen, dass es auch für die Presse gilt. Professor Michael Sachs von der Universität Köln sagte, eine bundesgesetzliche Lösung „mit dem bewussten Risiko des Kompetenzmangels“ wäre am wenigsten problematisch, wenn einfach auf die jeweils maßgeblichen Landespressegesetze verwiesen würde.
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