Regierung prüft Fragen zu Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist von „Mein Kampf“
Berlin: (hib/STO) Das Auslaufen der urheberrechtlichen Schutzfrist von Adolf Hitlers Buch „Mein Kampf“ ist laut Bundesregierung Gegenstand von Gesprächen im Rahmen ihrer „engen und vertrauensvollen Arbeitskontakte“ mit der israelischen Regierung gewesen. Dabei seien die möglichen Konsequenzen einer Publikation des Werkes im In- und Ausland erörtert worden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/12660) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/12426). Es bestehe ein „gemeinsames Interesse an einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung dieses menschenverachtenden Gedankenguts“.
In der Anfrage verweist die Fraktion darauf, dass der Nachdruck und die Verbreitung von Hitlers „politisch-ideologischer Schrift ,Mein Kampf‘ in der Bundesrepublik Deutschland seit Ende des Zweiten Weltkrieges nicht möglich ist“, was sich jedoch voraussichtlich am 1. Januar 2016 ändern werde. Wie die Abgeordneten ausführen, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg der Freistaat Bayern Inhaber der Urheber- und Verlagsrechte an Hitlers Buch. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt nutze Bayern diese Rechte seither dazu, Nachdrucke des Buches und damit die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts im In- und Ausland zu unterbinden. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers ende indes in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Im Fall von „Mein Kampf“ laufe die urheberrechtliche Schutzfrist mithin am 31. Dezember 2015 aus. Im urheberrechtlichen Sinn werde das Buch damit ab 2016 „gemeinfrei“ und könne grundsätzlich von jedermann nachgedruckt und verbreitet werden.
Mit Blick auf Forderungen, eine Veröffentlichung des Originaltextes von „Mein Kampf“ ab 2016 in Deutschland zu unterbinden, schreibt die Bundesregierung, die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Schutzdauer würden derzeit von ihr geprüft. „Ein ausdrückliches Publikationsverbot wäre an der Pressefreiheit des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu messen“, heißt es in der Antwort weiter. Dieses Grundrecht gelte nicht vorbehaltlos, sondern finde gemäß Artikel 5 Absatz 2 GG „seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen“, zu denen auch Paragraph 130 des Strafgesetzbuches (Volksverhetzung) gehöre.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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