Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Artikel 41 des Grundgesetzes). Er entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes). Gleiches gilt für die Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments (§ 26 des Europawahlgesetzes). Die Entscheidung des Plenums wird vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Wahl einlegen und so die Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Gegen die Entscheidung des Parlaments kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.