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Europäische Union

Rechtsgrundlagen für die parlamentarische Mitwirkung
in EU-Angelegenheiten

Gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes wirkt der Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

Artikel 45 des Grundgesetzes legt fest, dass der Bundestag einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellt und ihn ermächtigen kann, die Rechte des Bundestages nach Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Der EU-Ausschuss, zentraler Ort für europapolitische Debatten im Deutschen Bundestag und als Integrations- und Querschnittsausschuss fachübergreifend zuständig, ist damit einer der wenigen, in der Verfassung ausdrücklich genannten Ausschüsse des Parlamentes.

Auf einfachgesetzlicher Ebene finden sich die folgenden Rechtsgrundlagen:

EUZBBG

Im Zuge der Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat der Deutsche Bundestag im September 2009 die Rechtsgrundlagen der parlamentarischen Mitwirkung in europäischen Angelegenheiten grundlegend neu strukturiert: Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) gestaltet die in Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehene Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung näher aus. So ist die Bundesregierung gemäß § 3 Absatz 1 EUZBBG verpflichtet, den Deutschen Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Das EUZBBG konkretisiert das in Artikel 23 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes vorgesehene Recht zur Stellungnahme und statuiert Zuleitungspflichten der Bundesregierung u.a. in Bezug auf alle Vorschläge der Europäischen Kommission für EU-Gesetzgebungsakte sowie Berichte, Mitteilungen, Stellungnahmen, Empfehlungen, Grün- und Weißbücher, Verhandlungsmandate für völkerrechtliche Verträge, Vorschläge für Beschlüsse des Rates (§ 5 EUZBBG) und schriftliche Berichte über die Tagungen des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union in seinen verschiedenen Formationen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 EUZBBG). Hinzu kommen Unterrichtungen über aktuelle Aktivitäten der EU und die jeweilige Position der Bundesregierung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 EUZBBG). Die Bundesregierung legt dem Bundestag ihre Bewertung eines jeden Vorhabens in Form sog. Berichtsbögen oder Umfassender Bewertungen vor.

IntVG

Das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG) Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, dessen Kern das Integrationsverantwortungsgesetz ist, regelt die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei Änderungen des Primärrechtes, die nicht dem üblichen Ratifikationsverfahren unterliegen (§§ 2, 3 IntVG), bei der Anwendung von primärrechtlichen Grundlagen, mit denen die Kompetenzen der Europäischen Union ausgedehnt werden können (§§ 7, 8 IntVG) oder bei dem Übergang von Einstimmigkeit zu qualifizierter Mehrheit im Rat (§§ 4 bis 6 IntVG).

GO BT

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) enthält ergänzende Regelungen zur Behandlung von EU-Dokumenten im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. § 93 GO BT legt das Verfahren der Überweisung von EU-Dokumenten an die einzelnen Ausschüsse des Bundestages fest. § 93 Absatz 3 GO BT beschreibt das Verfahren der sog. Priorisierung, d.h. der Feststellung der Beratungsrelevanz der verschiedenen EU-Dokumente.

§ 93a GO BT befasst sich mit der Ausschussberatung von EU-Dokumenten, mit der Prüfung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (§ 93a Absatz 1 GO BT), sowie dem Vorgehen bei Einvernehmensherstellung zwischen Bundestag und Bundesregierung nach der Einlegung eines Parlamentsvorbehalts (§ 93a Absatz 3 und 4 GO BT).

§ 93b GO BT gestaltet die aus Artikel 45 des Grundgesetzes folgenden Besonderheiten für den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union näher aus. Die §§ 93c und 93d GO BT regeln das Verfahren für Subsidiaritätsrügen bzw. -klagen des Bundestages.